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  • 03.07.2008 | Europäischer Gerichtshof

    Kürzung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich „außerunternehmerischer Betriebsbereiche“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Im „Securenta-Urteil“ vom 13.3.08 (C-437/06, Abruf-Nr. 081966) hat der EuGH klargestellt, dass der Vorsteuerabzug anteilig gekürzt werden muss, wenn Leistungen im Zusammenhang mit einer Kapitalbeschaffungsmaßnahme sowohl für unternehmerische als auch für außerunternehmerische Zwecke verwendet werden. Laut EuGH stellt das Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen in der Regel keine umsatzsteuerlich relevante „unternehmerische Tätigkeit“ dar. Das Gericht hat insoweit die von der Finanzverwaltung angewandte „Sphärentheorie“ bestätigt.

     

    Sachverhalt

    Die mit der Verwaltung eigenen Vermögens beschäftigte S-AG (S) investierte überwiegend in vermietete Immobilien und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital erwarb sie durch Ausgabe neuer Aktien und atypisch stiller Beteiligungen. Im Streitjahr 1994 erwirtschaftete sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze von ca. 2,9 Mio. DM und umsatzsteuerfreie Umsätze von 3,5 Mio. DM sowie weitere Erlöse aus Dividenden und der Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen. In einer berichtigten Umsatzsteuererklärung für 1994 beantragte sie, von den nicht direkt zuordnungsfähigen Vorsteuerbeträgen einen nach einem speziellen „Investitionsschlüssel“ berechneten Anteil zum Abzug zuzulassen, was das FA ablehnte.  

     

    Im späteren Revisionsverfahren verwies der BFH darauf, dass die Frage der Vorsteuerkürzung hinsichtlich der Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen noch gemeinschaftsrechtlich geklärt werden müsse; zunächst habe das FG aber den Sachverhalt noch weiter aufzuklären. Zudem sei der von der S favorisierte „Investitionsschlüssel“ für eine Vorsteueraufteilung nicht statthaft. Nach Vorlage entschied dann der EuGH, dass die Vorsteuer wegen der außerunternehmerischen Betätigung der S entsprechend zu kürzen sei. Außerdem hielt er – mangels gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben – einen „Investitionsschlüssel“ dem Grunde nach für zulässig. 

     

    Anmerkungen

    Am 29.4.04 (C-77/01; EDM) hatte der EuGH geurteilt, der Verkauf von Unternehmensbeteiligungen stelle grundsätzlich keine umsatzsteuerlich relevante „unternehmerische Tätigkeit“ dar, sodass entsprechende Veräußerungserlöse aus der Ermittlung eines umsatzbezogenen Vorsteueraufteilungsschlüssels auszuklammern seien. Unter anderem daraus leiteten die Gegner der „Sphärentheorie“ her, zur Vorsteuerkürzung bei unternehmerisch wie nichtunternehmerisch tätigen Unternehmen komme es nur insoweit, als das jeweilige Unternehmen umsatzsteuerfreie Umsätze i.S. von § 15 Abs. 2 UStG erwirtschafte.