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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neue Grundsätze des EuGH zur Vorsteuer einer Holding und zur umsatzsteuerlichen Organschaft

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Zu zwei Vorabentscheidungsersuchen des BFH hat der EuGH nun seine mit Spannung erwarteten Grundsatzurteile gefällt. Danach steht einer sog. „Führungsholdung“ aus beteiligungserwerbsbezogenen Kosten grundsätzlich der ungekürzte Vorsteuerabzug zu. Zudem hält der EuGH eine Organschaft auch zwischen zwei Schwestergesellschaften (z.B. in Betriebsaufspaltungsfällen) oder von einem Organträger auch zu einer Personengesellschaft für denkbar. Der EuGH erteilt damit der bisherigen Sichtweise von BFH und BMF eine klare Absage ( EuGH 16.7.15, C-108/14 u. C-109/14). |

    1. Die Streitfälle im Überblick

    1.1 Entscheidungssachverhalt XI R 38/12

    Die U-AG (U) war eine Holding, deren einziger Aktionär zunächst die X-KG war. Die U betrieb Seeschiffe und erwarb und verwaltete daneben in- und ausländische Beteiligungen im Bereich der Schifffahrt und erbrachte dafür entgeltliche Managementleistungen. Im Zuge ihres Börsengangs erhöhte die U ihr Grundkapital im Streitjahr 06 deutlich. Aus den erheblichen Emissionskosten machte sie den vollen Vorsteuerabzug geltend. Nach dem Ausgabeprospekt zum Börsengang beabsichtigte die U, sich mit dem „frischen Kapital“ als internationale Anbieterin in der Branche der entgeltlichen Überlassung von Container- und Tankerschiffen zu positionieren; die einzelnen Schiffsinvestments sollten dabei in Form von Tochtergesellschaften (GmbH & Co. KG) geführt werden. Die AG fungierte als geschäftsleitende Holding und hatte gegenüber ihren Tochtergesellschaften entgeltliche Geschäftsführungs- und Managementleistungen zu erbringen.

     

    MERKE | Während das FA der U die Vorsteuer aus den Aktienemissionskosten unter Verweis auf ihre nichtwirtschaftliche Holdingfunktion versagte, bekam die U vor dem Finanzgericht Recht. Der in der Revision angerufene BFH setzte das Verfahren aus und hat dem EuGH wichtige Fragen vorgelegt (BFH 11.12.13, XI R 38/12, Abruf-Nr. 140713).