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  • 08.11.2010 | Europäischer Gerichtshof

    Nicht fortlaufende Rechnungsnummer und Rückwirkung von Rechnungskorrekturen

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich von einer den Formerfordernissen entsprechenden Rechnung abhängig, zu denen auch die fortlaufende Rechnungsnummer zählt. Der EuGH hat nun aber klargestellt, dass „nicht-fortlaufende“ Nummerierungen den Vorsteuerabzug nicht hindern. Zugleich lässt der Entscheidungstenor die Auslegung zu, dass Rechnungsberichtigungen eine Rückwirkung zukommen könnte, was zu einer völligen Neubewertung der Verzinsungsfrage i.S. von § 233a AO führen würde (EuGH 15.7.10, C-368/09, Abruf-Nr. 102427).

     

    Das Vorlageverfahren

    In einem ungarischen Vorabentscheidungsersuchen hatte sich Bauunternehmerin B zu Renovierungsarbeiten gegenüber A verpflichtet und diese an Nachunternehmer N weitervergeben. Am 20.11.07 erfolgte die Schlussabnahme, woraufhin die B der A die Schlussrechnung erteilte und darin den 20.11.07 als Leistungsdatum aufführte. Auch N erteilte nachfolgend der B Rechnungen - allerdings mit unzutreffendem Leistungsdatum (14.12.07). Bei einer Außenprüfung wurde der B deshalb der Vorsteuerabzug versagt. Daraufhin stornierte die N mit Gutschriften vom 29.9.08 ihre Ursprungsrechnungen und erteilte der B neue Rechnungen.  

     

    Mit Entscheidung vom 21.1.09 ließ die Steuerbehörde jedoch den Vorsteuerabzug immer noch scheitern, da die Stornogutschriften und die berichtigten Rechnungen keine der gleichen Nummerierungssystematik entstammenden Rechnungsnummern aufwiesen. Somit fehle es an einer „fortlaufenden Nummerierung“. Der EuGH hat nun aber entschieden, das EG-Recht stehe einer Versagung des Vorsteuerabzugs in diesen Fällen entgegen, wenn der Behörde vor Erlass ihrer Entscheidung bereits berichtigte Rechnungen vorgelegen hätten.  

     

    Anmerkungen

    Der EuGH bleibt seiner bisherigen Linie treu, den Vorsteuerabzug zwar einerseits von ordnungsgemäßen Rechnungen abhängig zu machen, dabei aber andererseits von den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Formstrenge „Augenmaß“ einzufordern. So hatte er bereits früher (EuGH 21.4.05, C-25/03) betont, der Katalog der Rechnungsanforderungen dürfe „nicht durch deren Zahl oder technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug übermäßig erschweren“, sondern müsse die Motive der nachträglichen Überprüfbarkeit sowie der Vermeidung der Steuerhinterziehung im Blick behalten. In diesem Sinne hielt der EuGH vorliegend bei einem unstreitigen Leistungsbezug und einer ansonsten regelkonformen Rechnung unterschiedliche Rechnungsnummern-Kreise für unschädlich.