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  • · Fachbeitrag · Vorsteuerabzug

    BMF will zinswirksame Vorsteuerrückwirkung von Rechnungsberichtigungen akzeptieren

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Nach langjähriger Rechtsunsicherheit hatte der EuGH in der Rechtssache „Senatex“ konstatiert, der nachträglichen Berichtigung einer lediglich formell mängelbehafteten Rechnung könne unter bestimmten Voraussetzungen zinswirksame Vorsteuerrückwirkung zukommen ( EuGH 15.9.16, C-518/14, Abruf-Nr. 188726 ). Nachdem der BFH dies in mehreren Folgeentscheidungen ausführlich konkretisiert hat, hat nun auch die Finanzverwaltung reagiert. Ausweislich eines jüngst publizierten Entwurfs eines Anwendungsschreibens will das BMF diese Rückwirkung nun in engen Grenzen akzeptieren. |

    1. Ausgangssituation und Problemstellung

    Nachdem der EuGH in seiner „Senatex-Entscheidung“ die Rückwirkung dem Grunde nach bereits bejaht hatte, nahm der BFH mit drei Folgeentscheidungen vom 20.10.16 erste punktuelle Konkretisierungen vor: So kann nach der Entscheidung V R 64/14 eine „offenkundig unzutreffende“ Steuernummer ebenso mit Rückwirkung korrigiert werden, wie die gänzlich unkonkrete Leistungsbeschreibung „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ (BFH V R 26/15); und selbst bei einer verwechslungsgefährdeten Unternehmensbezeichnung mit unrichtigem Rechtsformzusatz (BFH V R 54/14) geht der BFH noch von einer rückwirkend korrigierbaren „Ursprungsrechnung“ aus.

     

    MERKE | Ausweislich des jüngst kursierenden sechsseitigen BMF-Entwurfs (vgl. Abruf-Nr. 205666 unter iww.de/gstb) plant die Finanzverwaltung nun eine Akzeptanz dieser Rückwirkung ‒ allerdings mit gewissen Einschränkungen.