· Fachbeitrag · Vorsteuerabzug
BMF will zinswirksame Vorsteuerrückwirkung von Rechnungsberichtigungen akzeptieren
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Nach langjähriger Rechtsunsicherheit hatte der EuGH in der Rechtssache „Senatex“ konstatiert, der nachträglichen Berichtigung einer lediglich formell mängelbehafteten Rechnung könne unter bestimmten Voraussetzungen zinswirksame Vorsteuerrückwirkung zukommen ( EuGH 15.9.16, C-518/14, Abruf-Nr. 188726 ). Nachdem der BFH dies in mehreren Folgeentscheidungen ausführlich konkretisiert hat, hat nun auch die Finanzverwaltung reagiert. Ausweislich eines jüngst publizierten Entwurfs eines Anwendungsschreibens will das BMF diese Rückwirkung nun in engen Grenzen akzeptieren. |
1. Ausgangssituation und Problemstellung
Nachdem der EuGH in seiner „Senatex-Entscheidung“ die Rückwirkung dem Grunde nach bereits bejaht hatte, nahm der BFH mit drei Folgeentscheidungen vom 20.10.16 erste punktuelle Konkretisierungen vor: So kann nach der Entscheidung V R 64/14 eine „offenkundig unzutreffende“ Steuernummer ebenso mit Rückwirkung korrigiert werden, wie die gänzlich unkonkrete Leistungsbeschreibung „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ (BFH V R 26/15); und selbst bei einer verwechslungsgefährdeten Unternehmensbezeichnung mit unrichtigem Rechtsformzusatz (BFH V R 54/14) geht der BFH noch von einer rückwirkend korrigierbaren „Ursprungsrechnung“ aus.
MERKE | Ausweislich des jüngst kursierenden sechsseitigen BMF-Entwurfs (vgl. Abruf-Nr. 205666 unter iww.de/gstb) plant die Finanzverwaltung nun eine Akzeptanz dieser Rückwirkung ‒ allerdings mit gewissen Einschränkungen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig