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  • 01.09.2005 | Europäischer Gerichtshof

    Nutzungsüberlassung von Sportanlagen an Sportler seit 1.1.04 voll steuerpflichtig

    von Dipl.-Finw. Hans-Jürgen Fuchs, Steinwenden

    Nach bisheriger Rechtsprechung war die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen an Sportler in eine steuerfreie Grundstücksvermietung gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG und eine steuerpflichtige Überlassung der Betriebsvorrichtungen aufzuteilen (vgl. BFH 16.5.95, BStBl II, 750). Seit dem EuGH-Urteil vom 18.1.01 (C-150/99) nimmt der BFH in solchen Fällen aber eine einheitliche Leistung an, die ab dem 1.1.04 in vollem Umfang der Besteuerung zu unterwerfen ist (BFH 31.5.01, BStBl II, 658; BMF 17.4.03, BStBl I, 279). Dabei sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten. 

     

    Übergangsregelung bei Altsportanlagen

    Für Alt-Sportanlagen gilt bis zum 31.12.04 (§ 27 Abs. 6 UStG, zur Verlängerung siehe BGBl I, 601) eine Übergangsregelung, die eine Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil weiterhin auf Antrag zulässt (siehe dazu BGBl I, 3441). Bei mehreren Alt-Sportanlagen besteht für jede Anlage getrennt ein Wahlrecht des Vereins, die Umsätze voll steuerpflichtig zu behandeln oder eine Aufteilung nach Abschn. 86 UStR 2000 vorzunehmen (BMF 17.4.03, a.a.O., Tz. 8). 

     

    Steuerbefreiungen und deren Einschränkungen

    Von der Steuerpflicht weiterhin ausgenommen sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a, b UStG Sportkurse und sportliche Veranstaltungen, deren Entgelt ausschließlich in Teilnehmergebühren besteht. Noch weiter geht Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, der alle in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen zwingend von der Umsatzsteuer freistellt, wenn diese durch (gemeinnützige) Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht werden. Dies trifft zweifelsfrei auch auf die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen an Sportler zu.