01.10.2003 · Fachbeitrag · Europäischer Gerichtshof
Vorsteuerabzug bei Aufnahme eines Neugesellschafters grundsätzlich möglich
| Nach Ansicht der Finanzverwaltung erbrachte eine Gesellschaft durch Aufnahme eines (weiteren) Gesellschafters gegen Entgelt einen nach § 4 Nr. 8f UStG steuerfreien Umsatz, was ihren Vorsteuerabzug entsprechend einschränkte. Der BFH hat wegen Zweifeln an dieser Rechtsauffassung am 27.9.01 (vgl. GStB 02, 19) den EuGH angerufen. Dieser kommt nun in seinem Urteil vom 26.6.03 (Rs. C- 442/01) zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage keine umsatzsteuerbare Dienstleistung gegen Entgelt darstelle. Folglich kann bei der Aufnahme eines Neugesellschafters grundsätzlich die Vorsteuer aus den Kosten abgezogen werden, die mit der Aufnahme zusammenhängen (z.B. aus dem Rechtsanwaltshonorar). (Abruf-Nr. 032024) |
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