01.06.2005 | Europäischer Gerichtshof
Vorsteuerabzug: EuGH verneint überraschend Quotierung nach Fläche und Eigentumsanteil
Bezieht eine nicht als Unternehmen tätige Bruchteilsgemeinschaft eine Leistung, die einer der Gemeinschafter anteilig für sein Unternehmen nutzt oder verwertet, so versagte die Finanzverwaltung diesem Gemeinschafter bislang den anteiligen Vorsteuerabzug. Nachdem der BFH in solchen Sachverhalten dem Gemeinschafter den Vorsteuerabzug bereits mehrfach zumindest entsprechend seiner Beteiligungsquote zugestanden hatte, legte er mit Beschluss vom 29.8.02 (UR 03, 148) dem EuGH einen ähnlichen Fall vor. Es ging um ein von Ehegatten gemeinsam errichtetes Gebäude, indem sich ein vom EM anteilig für sein Unternehmen genutztes Arbeitszimmer befand. Der EuGH hat in einer aufsehen erregenden Entscheidung nicht nur das Recht des EM zum Vorsteuerabzug dem Grunde nach bejaht. Er gestand ihm sogar eine ideelle Zuordnung der unternehmerisch genutzten Räume zu seinem eigenen Eigentumsanteil zu (EuGH 21.4.05, C-25/03, Abruf-Nr. 051209). |
Vorlageverfahren
Arbeitnehmer EM war nebenberuflich als Schriftsteller tätig. In 1990 erwarben EM zu ¼ und seine Ehefrau EF zu ¾ ein unbebautes Grundstück und ließen von einem Generalunternehmer ein Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken errichten. Einen Raum (12 v.H. der Gesamtfläche) nutzte EM als Arbeitszimmer für seine unternehmerische Nebentätigkeit. In seiner Umsatzsteuererklärung machte er daher 12 v.H. der vom Bauunternehmer in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das FA versagte den Vorsteuerabzug gänzlich mit der Begründung, Auftraggeber sowie Leistungs- und Rechnungsempfänger sei die Ehegattengemeinschaft, die diese Leistung jedoch nicht selbst unternehmerisch verwerte. Auch dem EM stehe nicht einmal ein eigentumsanteiliger Vorsteuerabzug zu, da er zwar Beteiligter der Gemeinschaft, nicht aber Leistungsempfänger sei.
Das FG bejahte demgegenüber dem Grunde nach einen quotalen Vorsteuerabzug für EM. Den Umfang bemaß es jedoch mit lediglich 3 v.H. Mangels gegenteiliger Vertragsabreden müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass EM und EF im Verhältnis ihrer Eigentumsbeteiligung am Grundstück auch die Bauleistungen in Auftrag gegeben hätten. Hinsichtlich der unternehmerisch genutzten Fläche von 12 v.H. sei EM demgemäß nur zu ¼ Leistungsempfänger gewesen. Der BFH setzte in der Revision das Verfahren aus und bat den EuGH um Vorabentscheidung zu folgenden Fragen:
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