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  • 06.03.2008 | Europäischer Gerichtshof

    Zur Unternehmereigenschaft des GGf einer GmbH

    Der Niederländer NL, der sein Reinigungsgewerbe zunächst als Einzelunternehmer ausgeübt hatte, erwarb in 3/98 sämtliche Anteile an einer GmbH und setzte mit dieser das Gewerbe fort. Er war alleiniger Geschäftsführer und einziger Mitarbeiter seiner GmbH. Nachdem die GmbH in 12/02 Insolvenz anmelden musste (das Verfahren wurde allerdings erst in 1/05 eröffnet), wollte NL hinsichtlich der von ihm höchstpersönlich ausgeführten Reinigungsdienstleistungen ab diesem Zeitpunkt als selbstständiger Unternehmer eingeordnet werden. Der EuGH hat dies jedoch abgelehnt. Die höchstpersönliche Durchführung der Arbeiten ändere nichts daran, dass NL unverändert im Namen und für Rechnung der Gesellschaft tätig geworden sei. Da sein Geschäftsführungsvertrag alle Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie festes Monatsgehalt, Urlaubsgeld etc. aufweise und er hinsichtlich der Tätigkeit kein eigenes wirtschaftliches Risiko getragen habe, lasse Art. 4 Abs. 4 der 6. EG-RL eine Einordnung als selbstständige Tätigkeit nicht zu (EuGH 18.10.07, Rs. C-355/06, Abruf-Nr. 080628). Der EuGH liegt damit hinsichtlich der Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit auf einer „Wellenlänge... mit dem BFH (10.3.05, BStBl II, 730) und der Finanzverwaltung, die insoweit auf die ertragsteuerlichen Abgrenzungskriterien in H 67 LStH 2005 verweist (vgl. BMF 31.5.07, BStBl I, 503).  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 77 | ID 118012