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  • 01.02.2004 · Fachbeitrag · Europäischer Gerichtshof/Generalanwalt

    Vorsteuerabzug der Vorgründungsgesellschaft

    | Umsatzsteuerlich zerfällt die Gründungsphase einer Kapitalgesellschaft in zwei Zeiträume: Während Handlungen nach Beurkundung des notariellen Gesellschaftsvertrags bereits der späteren Kapitalgesellschaft zugerechnet werden (Vorgesellschaft), sind vorbereitende Vorgänge vor dem Notartermin den Gründungsgesellschaftern als Personengesellschaft/Einzelunternehmen (Vorgründungsgesellschaft) zuzuordnen. Dies wird zum Problem, wenn bereits die Vorgründungsgesellschaft vorsteuerbehaftete Leistungen bezieht, ohne selbst Ausgangsumsätze zu tätigen. Der BFH hatte insofern am 23.1.02 (V R 84/99) beim EuGH angefragt, ob einer solchen Vorgründungsgesellschaft der Vorsteuerabzug zustehe, obwohl sie erkennbar mit dem Ziel gegründet worden sei, keine eigenen Umsätze zu erbringen, sondern lediglich den Aufbau der Kapitalgesellschaft zu beschleunigen. Der Generalanwalt hat nun mit Datum vom 23.10.03 dafür plädiert, der Vorgründungsgesellschaft den Vorsteuerabzug zu gewähren bzw. diesen in Ausnahmefällen alternativ der Kapitalgesellschaft zu überlassen (Rs. C-137/02, Abruf-Nr. 032811). |