· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Erfolglose Unternehmensgründung: Vorsteuerabzug ist rechtsformabhängig!
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Wer ein Unternehmen gründet mit dem Ziel, nachhaltig Umsätze zu erwirtschaften, dem steht grundsätzlich der Vorsteuerabzug aus existenzgründungsbezogenen Kosten zu. Der BFH hat dies nun jedoch rechtsformbezogen eingeschränkt. Seine Botschaft: Wer sich als potenzieller Gesellschafter zur Gründung einer GmbH und einem nachfolgend geplanten Unternehmenskauf durch diese GmbH beraten lasse, dem stehe als Gesellschafter kein Vorsteuerabzug zu ( BFH 11.11.15, V R 8/15, Abruf-Nr. 184493 ). Was das für Existenzgründer im Einzelnen bedeutet, wird nachfolgend untersucht. |
1. Das Verfahren V R 8/15
Der zuvor nur als Arbeitnehmer tätige A hatte beabsichtigt über eine von ihm noch zu gründende „Ein-Mann-GmbH“ unternehmerisch tätig zu werden. Geplant war der Erwerb von Vermögensgegenständen der bereits langjährig im Geschäft mit Bauelementen tätigen B-GmbH. Im Zuge der Gründungsvorbereitungen bezog A entsprechende Beratungsleistungen einer Unternehmensberatung zur Existenzgründung sowie eines Rechtsanwalts zu einem geplanten Unternehmenskauf. Letztlich blieb er mit seinen Plänen aber „auf der Strecke“. Es kam weder zur Gründung seiner Ein-Mann-GmbH noch zum Erwerb von Betriebsvermögen der B-GmbH. Gleichwohl ging A in seiner Steuererklärung davon aus, dass er die ihm aus den anwaltlichen wie unternehmensberatenden Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen könne. Das Finanzamt spielte jedoch nicht mit - und zwar zu Recht, wie der BFH jetzt entgegen der Vorinstanz klargestellt hat.
2. Drei wichtige „Botschaften“ des BFH
Das FG hatte seine Stattgabe mit dem Verweis auf die Rechtsprechung zum „Vorsteuerabzugsrecht auch des erfolglosen Unternehmers“ begründet. Da A mit der zu gründenden GmbH unstreitig Umsätze erwirtschaften wollte, sei ihm der Vorsteuerabzug zu gewähren. Dem widersprach der BFH jedoch unter systematischen Gesichtspunkten:
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