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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · FG Düsseldorf

    Bonusaktien der Telekom sind steuerfrei

    | Der Bezug von Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG im Jahr 1999 ist kein steuerpflichtiger Kapitalertrag. Der Wert der Bonusaktien ist auch nicht als Einnahme aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) steuerpflichtig. Die Bonusaktien mindern vielmehr die Anschaffungskosten der aus der Kapitalerhöhung erworbenen Aktien (FG Düsseldorf 17.7.02, 2 K 4068/01 E, n.rkr.) (Abruf-Nr. 020863) |