01.08.2001 · Fachbeitrag · FG Düsseldorf
Einkunftserzielungsabsicht bei ungewöhnlicher Finanzierung
| Eine Einkunftserzielungsabsicht kann bei beabsichtigter Dauervermietung auch dann gegeben sein, wenn der Kläger ein ungewöhnliches Finanzierungsverfahren praktiziert (FG Düsseldorf 20.1.00, 15 K 4766/96 E, rkr.). (Abruf-Nr. 010756) |
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