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  • 04.05.2010 | FG Düsseldorf

    Verlust aus wesentlicher Beteiligung: Darlehen muss wie Eigenkapital zu behandeln sein

    Die Berücksichtigung von Verlusten gemäß § 17 EStG ist häufig Gegenstand von Klagen bei Finanzgerichten. Problematisch ist dabei regelmäßig, ob und in welchem Umfang nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung, z.B. in Form eines Gesellschafterdarlehens, als Eigenkapitalersatz zu berücksichtigen sind. Das FG Düsseldorf hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem der wesentlich beteiligte GmbH-Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt hatte, das im Falle von Zahlungsrückständen oder einer Insolvenz kündbar war. Den Rangrücktritt hatte der Gesellschafter erst erklärt, als das Darlehen bereits wertlos war. Das Gericht hat klargestellt, dass in einem solchen Fall kein krisenbestimmtes eigenkapitalersetzendes Darlehen i.S. des § 32a GmbHG a.F. vorliegt und damit nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG ausscheiden (FG Düsseldorf 28.1.10, 16 K 1393/07 F, Abruf-Nr. 101316).  

     

    Dasselbe soll laut Gericht auch dann gelten, wenn der GmbH-Gesellschafter nicht der GmbH, sondern einer Bank durch die Verpfändung seines Wertpapierdepots Kreditsicherheiten einräumt, damit diese seinen Mitgesellschaftern Darlehen gewährt, die diese wiederum der GmbH zur Ablösung eines Überziehungskredits bei einer anderen Bank zur Verfügung stellen.  

     

    Praxishinweis: Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Der Grund: Derzeit bestehe eine Rechtsunsicherheit wegen der Neuordnung des Eigenkapitalrechts durch den Gesetzgeber (MoMIG), der den Eigenkapitalersatz nunmehr - rechtsformneutral - im Insolvenzrecht geregelt hat (vgl. Bode, DStR 09, 1781 ff.).  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 147 | ID 135479