01.07.1997 · Fachbeitrag · FG Hamburg, FG Rheinland-Pfalz
Einbringung einer Einzelpraxis in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung
| Wird eine Gemeinschaftspraxis dadurch gegründet, daß einer der Gesellschafter seine Einzelpraxis einbringt und ihm der andere Gesellschafter dafür eine Zuzahlung ins Privatvermögen leistet, entsteht beim Inhaber der Einzelpraxis ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Umstritten ist, ob der Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn so das FG Hamburg oder tarifermäßigt so das FG Rheinland-Pfalz zu versteuern ist. |
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