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  • 04.06.2009 | FG Hessen

    Können Freiberufler „alte“ Ansparabschreibung vielleicht doch noch für 2007 nutzen?

    Nach wie vor ist umstritten, ob auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, eine Anspar­abschreibung nach der Altregelung des § 7g EStG noch für 2007 in Anspruch nehmen können. Das FG Münster hat dies kürzlich abschlägig beschieden, wegen grundsätzlicher Bedeutung aber die Beschwerde zum BFH zugelassen (FG Münster 26.2.09, 13 V 215/09 E, Abruf-Nr. 091506).  

     

    Ein Leser der „Gestaltenden Steuerberatung“ hat aber jüngst in einem AdV-Verfahren vor dem FG Hessen einen Teilerfolg erzielt. Das FG hatte im Rahmen der bei einem solchen Verfahren stattfindenden summarischen Prüfung zumindest ernstliche Zweifel daran, ob es rechtmäßig sei, dem Steuerpflichtigen die Altregelung für 2007 zu verwehren (FG Hessen 4.5.09, 11 V 582/09, Abruf-Nr. 091755). Es bestehe zumindest Unentschiedenheit, ob bezüglich des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 7g EStG n.F. die spezielle Regelung des § 52 Abs. 23 EStG, welche nur den Rechtsbegriff des Wirtschaftsjahres erwähnt, anwendbar sei. Mithin verbleibe es bei summarischer Prüfung bei der Anwendung der Generalklausel des § 52 Abs. 1 S. 1 EStG, wonach die Neuregelung für den Antragsteller als Freiberufler erstmals für den VZ 2008 gilt. Dieser Beschluss des FG Hessen ist unanfechtbar.(JD)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 195 | ID 127503