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  • 01.01.1997 · Fachbeitrag · FG Köln

    Vorkostenabzug bei Erwerb einer vermieteten Wohnung

    | Aus der Entscheidung ergeben sich erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Vorkostenabzugs. Entscheidet sich der Steuerpflichtige zum Erwerb eines leerstehenden Objekts, so ist der Vorkostenabzug auf den Abzug der Pauschale von 3.500 DM sowie den Abzug von Erhaltungsaufwendungen von max. 22.500 DM beschränkt. Die Abzugsmöglichkeiten erweitern sich jedoch enorm bei Erwerb eines zunächst noch vermieteten Objekts. |