Fachbeitrag · Denkmalförderung
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Baudenkmälern optimal nutzen
von Prof. Dr. Dennis Klein, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover/Toppenstedt
| Die steuerliche Denkmalförderung genießt den Ruf einer der „letzten Steuer-Sparoasen“ auf deutschem Boden (Kaligin, DStR 08, 1763). Sie eröffnet sowohl bei Erwerbs- als auch bei Privatnutzung von Baudenkmälern privilegierte Abzugsmöglichkeiten von Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen. Freilich sind gewisse Fallstricke zu beachten, wenn man sich die beachtlichen Gestaltungsspielräume bei Sanierungsfällen sichern will. |
1. Sinn und Zweck der steuerlichen Denkmalförderung
Die steuerliche Denkmalförderung dient der Kompensation der Zusatzbelastungen, denen Denkmaleigentümer durch die Denkmalschutzbestimmungen ausgesetzt sind. Der Denkmalschutz bezweckt den Erhalt historischer Bausubstanz als sichtbarem Zeichen des kulturellen und historischen Erbes in Deutschland (BVerwG 5.5.15, 9 C 6.14, BFH/NV 15, 1327). Als Ausprägung der Sozialbindung des individuellen Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG beschränkt der Denkmalschutz die Eigentumsfreiheit, z. B. hinsichtlich Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen. Die Rentabilität betroffener Objekte kann gegenüber Neubauten dann schnell ins Hintertreffen geraten.
Hier setzen die steuerlichen Begünstigungen an. Sie sollen einen Ausgleich für diese Mehrbelastungen schaffen, um Investitionen in historische Bausubstanz auch für Private attraktiv werden zu lassen (Ges.-Begr. v. 13.9.77, BT-Drs. 8/896, S. 5). Nicht die Investitionen an sich, nur die denkmalspezifischen Zusatzbelastungen sind Fördergegenstand (FG Sachsen-Anhalt 27.2.13, 3 K 1620/09, EFG 13, 1573). Folgerichtig sind gem. §§ 7i, 10f EStG grundsätzlich auch nur Herstellungskosten und gem. § 11b EStG Erhaltungsaufwendungen begünstigt. Nicht erfasst sind die Anschaffungskosten der historischen Bausubstanz. Diesbezüglich bleibt es bei der herkömmlichen Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG. Denn die Denkmalschutzbelastungen zeigen sich nicht beim Erwerb, sondern erst bei Nutzung oder Umbau des Denkmals.
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