01.10.1999 · Fachbeitrag · FG München, FG Hessen
Besteuerung von Kursgewinnen aus „Floatern“ ist weiter umstritten
| In GStB 10/98, 11 sind wir ausführlich auf die Anlageform der sogenannten Floater und ihre steuerliche Behandlung eingegangen. Wir haben darauf hingewiesen, daß Wechselkursgewinne von „Zu- und Abschlagfloatern“ sowie von „reversiblen Floatern “ derzeit zwar auch besteuert werden, soweit sie außerhalb der Spekulationsfrist anfallen, die Steuerpflicht allerdings umstritten ist. Zwischenzeitlich haben sich zwei Finanzgerichte mit der Problematik beschäftigt. Das FG München hat entschieden: Wechselkursgewinne, die bei einer Veräußerung von „Zu- oder Abschlagfloatern“ (variabel verzinste Schuldverschreibungen) während der Laufzeit entstehen, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c oder Buchst. d EStG (Urteil vom 23.3.99, 13 K 4717/98, EFG, 701). Das Hessische FG hingegen will Gewinne aus der vorzeitigen Veräußerung von „reversiblen Floatern“ der Einkommensteuer unterwerfen (Urteil vom 12.3.99, EFG, 553). Gegen beide Urteile wurde Revision eingelegt, so daß eine endgültige Entscheidung noch aussteht (Rev. unter VIII 28/99 bzw. VIII R 22/99). |
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