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  • 01.12.2007 | FG München

    Neue „Haftungsfalle“ für Steuerberater

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Nieders. FG, Bielefeld
    Die Arbeit des Steuerberaters ist angesichts der ständigen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen ohnehin schon außerordentlich anspruchsvoll. Zu allem Überfluss hat das FG München (29.11.06, 1 K 1078/05, EFG 07, 645; Rev. BFH III R 32/07) die Anforderungen an eine pflichtgemäße Steuerberatung nun noch erheblich ausgeweitet und dem Steuerberater umfassende Nachforschungspflichten auferlegt.

     

    Sachverhalt und Anmerkungen

    Einer Mandantin waren hohe Krankheitskosten entstanden. Der Steuerberater erfragte diese Kosten bei Erstellung der Steuererklärung nicht, da er keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte. Die Aufwendungen wurden nicht erklärt. Das Finanzamt lehnte eine Änderung der bestandskräftigen Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ab, weil die Klägerin bzw. ihren steuerlichen Berater ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache treffe. Das FG München bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Die Klägerin wurde zwar persönlich als entschuldigt angesehen, da das Steuererklärungsformular hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen wenig aussagekräftig sei und der Klägerin weiteres Informationsmaterial nicht zugegangen war. In dem Verhalten des Steuerberaters sah das Finanzgericht aber ein grobes Verschulden. Er sei verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass mindestens die in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung genannten Sachverhalte erklärt werden. Wie er diese Verpflichtung erfülle (Abfragen der Sachverhalte, Verwenden von Prüflisten etc.), liege in seinem Ermessen.  

     

    Praxishinweise

    Zunächst sollte der steuerliche Berater in vergleichbaren Fällen Steuerbescheide unter Hinweis auf das o.g. beim BFH anhängige Verfahren offen halten. Ein entsprechendes Einspruchsmuster können Sie bei unserer neuen Datenbank „Einspruch-aktuell“ kostenlos abrufen. Sie müssen sich dazu lediglich unter www.einspruch-aktuell.de zum völlig unverbindlichen 4-Wochen-Test anmelden. Wenn Sie das Produkt nicht überzeugt, können Sie sich jederzeit einfach per E-Mail wieder abmelden.  

     

    Sollte der BFH das Urteil der Vorinstanz bestätigen, hat dies neben nachteiligen Steuerfolgen für den Mandanten auch unangenehme haftungsrechtliche Konsequenzen für den Steuerberater bei ähnlich gelagerten Fällen. Diesen kann er nur entgehen, wenn er schon bei Mandatsübernahme oder spätestens vor Abgabe der jeweiligen Steuererklärung geeignete Maßnahmen ergreift. Mit dem bloßen Überlassen des Anleitungsbogens wäre zwar grundsätzlich der Sorgfaltspflicht genüge getan. Ein Mandant wird sich damit allein aber wohl nicht zufrieden geben. Besser ist es, wenn man eine „Kontroll-Liste“ mit den wichtigsten Steuerfragen mit dem Mandanten kurz durchspricht und sich diese von ihm unterzeichnen lässt. Eine solche Checkliste halten wir in „myIWW“ für Sie bereit. Registrieren Sie sich jetzt, wie das geht, erfahren Sie auf der ersten Umschlaginnenseite.