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  • 01.03.2000 · Fachbeitrag · FG Münster

    Geldschenkung mit darlehensweiser Rückgewähr anerkannt

    | Häufig kommt es vor, dass ein Betriebsinhaber seinen Kindern einen bestimmten Geldbetrag schenkt und die Beschenkten ihm diesen Betrag anschließend wieder als Darlehen zur Verfügung stellen. Für die steuerliche Anerkennung des Darlehensverhältnisses ist erforderlich, dass der Gegenstand der Schenkung vollständig in den Vermögensbereich des Beschenkten übergeht. Hieran mangelt es nach Ansicht der Finanzverwaltung, wenn zwischen Schenkung und darlehensweiser Rückgewähr ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Diese strenge Auffassung hat das FG Münster nun verworfen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang sei zwar ein Indiz dafür, dass Schenkung und Darlehensgewährung in Abhängigkeit stehen und deshalb der Schenkungsbetrag nicht vollständig in das Vermögen der Kinder übergegangen sei. Dieses Indiz allein reiche aber nicht aus, um den Darlehensvertrag steuerlich abzulehnen (FG Münster 8.6.99, DStRE 2000, 4, Rev. unter IV R 58/99). |