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  • 01.11.1999 · Fachbeitrag · FG Niedersachsen

    Beim Kindergeld ist auf das zu versteuernde Einkommen des Kindes abzustellen

    | Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird Kindergeld für Kinder über 18 Jahre nur dann gezahlt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 12.000 DM (1997) im Jahr betragen. Nach der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 20.7.99 (VII 471/98 Ki - nrkr.) ist für die Feststellung, ob diese Grenze erreicht ist, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht auf die „Einkünfte“, sondern auf das zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 32a Abs. 1, 2 und 5 EStG abzustellen. |