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  • 01.09.2007 | FG-Niedersachsen

    JStG 2007: Verschärfung bei der Amtsveranlagung wirkt nicht unbegrenzt zurück

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Durch das JStG 2007 ist § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG dahingehend geändert worden, dass negative Einkünfte von mehr als 410 EUR nicht mehr zu einer Veranlagung von Amts wegen führen. Das FG Niedersachsen hat nun jüngst mit Urteil vom 25.4.07 (2 K 379/04, n.rkr., Rev. VI R 29/07, Abruf-Nr. 072750) klargestellt, dass diese Verschärfung jedenfalls nicht auf Veranlagungszeiträume vor 2004 anzuwenden ist.

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger erzielte im Streitjahr rund 110.000 DM Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Daneben erzielte er 18.491 DM Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung und zusätzlich einen Verlust von 11.691 aus einer Grundstücksgemeinschaft. Seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 ging (erst) am 21.11.03 beim FA ein. Im Januar 2004 lehnte das FA die Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 ab, weil die Frist für eine Antragsveranlagung nach § 46 EStG schon abgelaufen sei und ein Anspruch auf Veranlagung von Amts wegen nach der Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 nicht mehr bestehe. Das FG gab der Klage jedoch statt mit der Begründung, die Rechtslage sei (jedenfalls) für das Streitjahr 1999 nicht wirksam geändert worden. Zwar habe der Gesetzgeber § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG inzwischen dahingehend geändert, dass nur weitere positive Einkünfte von mehr als 410 EUR zu einer Amtsveranlagung führen. Diese Änderung wirke jedoch nicht auf das Streitjahr 1999 zurück. 

     

    Anmerkungen

    Der BFH hatte durch Urteil vom 21.9.06 (BStBl II 07, 45) entschieden, dass auch negative Einkünfte von mehr als 800 DM zu einer Amtsveranlagung führen. Der Gesetzgeber hat dieser Ansicht aber nun mit Wirkung für die Zukunft durch das JStG 2007 die Grundlage entzogen. Nach dem ebenfalls neu eingefügten § 52 Abs. 55j EStG erstreckt sich die Neuregelung zwar „auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006. Bei verfassungskonformer Auslegung ist sie allerdings nicht auf Jahre vor dem VZ 2004 anwendbar. Erfasst werden nach dem Sinn und Zweck und dem Wortlaut der Anwendungsvorschrift nur Veranlagungsjahre, bei denen durch die Neufassung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht nachträglich die Möglichkeit zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfällt.  

     

    Der Gesetzgeber hat nur eine „Klarstellung“ der Vorschrift in den Mittelpunkt seiner Gesetzesinitiative gerückt. Eine Absicht, Steuerpflichtigen darüber hinaus auch bereits bestehende Ansprüche auf eine Veranlagung entziehen zu wollen, lässt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dem Gesetzgebungsverfahren ableiten. Im Streitfall sei das FA daher weiterhin verpflichtet gewesen, den Kläger zur Einkommensteuer zu veranlagen.