06.07.2009 | FG Niedersachsen/FG Rheinland-Pfalz
Häusliches Arbeitszimmer: Verfassungsmäßigkeit und Aussetzung der Vollziehung umstritten
von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Vor 2007 wurde ein Kostenabzug von bis zu 1.250 EUR für ein häusliches Arbeitszimmer gewährt, wenn dort zwar nicht der Tätigkeitsmittelpunkt des Steuerpflichtigen lag, ihm für die dort ausgeübte Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Ab 2007 hat sich die Rechtslage deutlich verschärft. Seither sind solche Aufwendungen nur noch dann steuerlich abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG). Ob diese Einschränkung allerdings verfassungsgemäß ist, ist zuletzt in der Rechtsprechung mehrfach bezweifelt worden.
Abzugsverbot könnte verfassungswidrig sein
Das seit dem VZ 2007 geltende Abzugsverbot könnte gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Diese Streitfrage wird in der Rechtsprechung der Finanzgerichte allerdings kontrovers beantwortet. Das FG Rheinland-Pfalz (17.2.09, 3 K 1132/07, EFG 09, 651) vertritt hier eine für den Steuerzahler wenig erfreuliche Auffassung. Das Gericht hat es einem Lehrer verwehrt, die Aufwendungen für sein Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus als Werbungskosten abzusetzen und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verneint. Gegen diese Entscheidung wurde aber Revision eingelegt (VI R 13/09).
Beratungshinweis: Wegen des beim BFH anhängigen Verfahrens umfasst der Vorläufigkeitskatalog der Finanzverwaltung auch diesen Punkt (BMF 1.4.09, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 09, 510). Ist ein Steuerbescheid insoweit vorläufig ergangen, ist somit kein Einspruch erforderlich. Zu einer vorzeitigen Steuererstattung kommt es aber vor Abschluss des Verfahrens nicht.
Positiv für den Steuerzahler sind dagegen zwei weitere FG-Entscheidungen:
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