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  • 01.03.2007 | FG Rheinland-Pfalz

    FG versagt den Vorsteuerabzug aus dem Bau einer Golfanlage

    von Dipl.-Finw. Hans-Jürgen Fuchs, Steinwenden
    Mit Urteil vom 9.11.06 (FG Rheinland-Pfalz, 6 K 2704/04, Abruf-Nr. 063759, n.rkr., Rev. V R 69/06)) hat erstmalig ein deutsches Finanzgericht zur Steuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen Stellung genommen. Das Gericht hatte sich dabei auch mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit einem Golfclub der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Golfanlage zusteht. Das Urteil wurde daher mit Spannung erwartet.

     

    Sachverhalt

    Ein als gemeinnützig anerkannter Golfclub hatte seine Mitgliedsbeiträge und die Einnahmen aus der Erteilung von Unterricht auf der Driving Range unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 21.3.02 (C-174/00 – Kennemer Golf & Country Club, UR 02, 320) als steuerpflichtige Umsätze behandelt. Er hatte demzufolge auch die Vorsteuer aus dem Bau des Golfplatzes geltend gemacht. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung wurde der Vorsteuerabzug mangels Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge sowie wegen der Steuerfreiheit der Einnahmen aus dem Golfunterricht nach § 4 Nr. 22 Buchst. a) versagt. Das Finanzamt bestätigte die Auffassung des Prüfers und berief sich in seiner Einspruchsentscheidung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. 

     

    Anmerkungen

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH vom 21.3.02 (a.a.O.) und vom 18.1.01 (C-150/99, Stockholm Lindöpark AB, UR 01 153; siehe auch BFH 31.5.01, BStBl II, 658) bejahte das Finanzgericht – anders als das Finanzamt – zunächst die grundsätzliche Steuerpflicht der Mitgliedsbeiträge des Golfclubs in vollem Umfang. Für gemeinnützige Vereine gelte allerdings weiterhin für sportliche Veranstaltungen die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG und darüber hinaus für alle in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, wenn diese ohne Gewinnstreben erbracht würden. 

     

    Nach Meinung der Richter sei die 6. EG-Richtlinie nur eingeschränkt in § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG in nationales Recht umgesetzt worden, nämlich nur soweit es um die Steuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen gehe. Die schlichte Überlassung von Sportanlagen werde nicht von der nationalen gesetzlichen Regelung erfasst. Dies entspricht auch der vom BFH vertretenen Rechtsauffassung (BFH 25.7.96, BStBl II 97, 93).