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  • 01.01.1999 · Fachbeitrag · Finanzgericht Berlin

    Rückzahlung einer Vorabausschüttung führt nicht zwangsläufig zur Einlage

    | Eine Vorabausschüttung kann höchstens in Höhe des Gewinns erfolgen. Die Vorabausschüttung ist insoweit zurückzuzahlen, als sie das nach Ablauf des Wirtschaftsjahres vorhandene verwendbare Eigenkapital übersteigt. Der Rückzahlungsanspruch führt aber nicht zu einer (verdeckten) Einlage des Gesellschafters, sondern zur Verminderung der vorgenommenen Vorabausschüttung (FG Berlin 9.2.98, 8 K 8168/97, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 57/98). |