01.05.2007 | Finanzgericht Köln
1-Prozent-Regelung auch bei Leasingfahrzeug mit betrieblicher Nutzung unter 50 Prozent
Bis VZ 2005 konnten Gewerbetreibende und Freiberufler, die ihr Kfz zu mindestens 10 v.H. betrieblich genutzt haben, die günstige 1-Prozent-Regelung in Anspruch nehmen. Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist nach wie vor, ob diese „Altregelung“ auch für Leasingfahrzeuge galt. Nunmehr hat das FG Köln in einem Aussetzungsbeschluss vom 29.1.07 (14 V 4485/06, Abruf-Nr. 071435) entschieden, dass eine Anwendung der Pauschalierung des privaten Nutzungsanteils unabhängig von einer Betriebsvermögenszugehörigkeit auch bei Leasingfahrzeugen möglich ist. |
Sachverhalt
Der Antragsteller ist ein selbstständig praktizierender Arzt, der den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt. Er nutzte einen geleasten PKW unstreitig zu 30 v.H. betrieblich, verbuchte die laufenden Leasingraten und Kfz-Kosten als betrieblichen Aufwand und setzte diese in den Einnahme-Überschussrechnungen unter Gegenrechnung des nach der Ein-Prozent-Methode ermittelten privaten Nutzungsanteils an. Der Antragsgegner lehnte dies ab und führte unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 2.3.06 (BFH/NV 06, 1277) aus, die Ein-Prozent-Regelung sei für Leasingfahrzeuge, die zu weniger als 50 v.H. betrieblich genutzt werden, nicht anwendbar. Überdies sei das Nutzungsrecht nicht in unmissverständlicher Weise dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet worden. Dem folgte das FG Köln nicht.
Anmerkungen
Das Gericht gelangt bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Verbuchung der Leasingraten und sonstigen laufenden Kfz-Kosten als Betriebsausgaben und der Ausweis in den Einnahme-Überschussrechnungen bei gleichzeitiger Erfassung der pauschalen Nutzungsentnahmen als Einnahme den Anforderungen an eine eindeutige Zuordnung zum Betrieb genügen. Einer Aufnahme in ein Abschreibungsverzeichnis bedarf es dazu nicht. Zudem zieht es das FG Köln nicht in Zweifel, dass die Ein-Prozent-Regelung bis einschließlich VZ 2005 auch für Leasingfahrzeuge angewendet werden kann, die zu weniger als 50 v.H. betrieblich genutzt werden.
Praxishinweis
Diese Rechtsfrage wird in der Praxis trotz der gesetzlichen Neuregelung ab 1.1.06 weiterhin in Fällen bis VZ 2005 insbesondere bei Freiberuflern relevant sein und bei Außenprüfungen ein häufiger Streitpunkt bleiben. Der steuerliche Berater sollte unter Hinweis auf den Besprechungsfall jedenfalls bis zur höchstrichterlichen Klärung im Hauptsacheverfahren (Az. 14 K 4223/06) Einspruch einlegen. Einen entsprechenden Mustereinspruch halten wir im Internet für Sie bereit unter www.iww.de, Abruf-Nr. 071436. Wenn Sie an weiteren vorformulierten Einspruchsmustern interessiert sind, sollten Sie unser neues Produkt „Einspruch-aktuell.de“ unbedingt kennenlernen:
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