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  • 01.05.2004 · Fachbeitrag · Finanzgericht Niedersachsen

    Eigenheimzulage bei Übernahme des Elternhauses sichern

    | Wer das Haus seiner Eltern übernimmt und es zu eigenen Wohnzwecken nutzt, kommt nur bei entgeltlicher oder zumindest teilentgeltlicher Übertragung in den Genuss der Eigenheimzulage. Das wiederum setzt voraus, dass der Übernehmer über genügend Eigenkapital verfügt oder aber ein Darlehen aufnimmt. Nun hat das FG Niedersachsen entschieden, dass das Darlehen durchaus auch von den Eltern stammen kann. Das heißt, die Eltern können das Haus entgeltlich übertragen und dem übernehmenden Kind gleichzeitig ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises einräumen. Dabei ist es steuerlich unschädlich, wenn schon bei der Darlehensgewährung feststeht, dass das Kind Alleinerbe wird und auf Grund des Alters der Eltern mit einer vollständigen Darlehensrückzahlung gar nicht zu rechnen ist (FG Niedersachsen 5.9.03, 13 K 288/99 rkr., Abruf-Nr. 040895). |