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  • 01.12.2006 | Finanzierung

    Darlehensgestaltung bei einer GmbH nach der Unternehmensteuerreform 2008

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Für mittelständische Unternehmen wird es immer schwieriger, von den Banken zinsgünstige Darlehen zu erhalten. Das gilt vor allem bei eher mäßiger Eigenkapitalausstattung. Ein Lösungsweg ist hier vielfach die Kreditgewährung durch die Gesellschafter einer GmbH zu vergleichbaren Konditionen. Dies ist steuerlich meist günstiger als die Aufnahme von Eigenkapital, weil sich die Schuldzinsen als Betriebsausgaben stärker auswirken als die Kapitaleinnahmen im Privatbereich. Diese Faustregel sollte jedoch angesichts der ab 2008 geplanten Unternehmensteuerreform unbedingt überprüft werden. Worauf dabei zu achten ist, wird nachfolgend dargestellt. 

    1. Die geplanten Neuregelungen ab 2008

    Die von der Arbeitsgruppe zur Reform der Unternehmensteuer am 2.11.06 vorgestellten Pläne sehen für Kapitalgesellschaften ab 2008 eine Tarifermäßigung von knapp 10 v.H. vor. Positiv wirken sich vor allem die Reduzierung der Körperschaftsteuer von 25 v.H. auf 15 v.H. sowie die Absenkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 v.H. auf 3,5 v.H. aus. Es gibt zwar auch einige Maßnahmen zur Gegenfinanzierung. Diese fallen jedoch im Bereich einer mittelständischen GmbH kaum ins Gewicht.  

     

    So begrenzt zwar eine modifizierte Zinsschranke den Betriebsausgabenabzug bei hoher Kreditfinanzierung. Diese greift, wenn die Eigenkapitalquote von 30 v.H. unterschritten wird. Allerdings gibt es für sämtliche Zinsaufwendungen eine Freigrenze von 1 Mio. EUR, was einer Kreditsumme von etwa 20 Mio. EUR gleichkommt. Kleine und mittlere Gesellschaften können somit ihren Finanzierungsaufwand weiterhin absetzen. Selbst bei hohen Aufwendungen wird die Zinsschranke kaum greifen, da über eine Escape-Klausel der Nachweis erbracht werden kann, dass das Verhältnis Eigen- zu Fremdkapital bei allen verbundenen Unternehmen im Konzern nicht günstiger ist. Bei der herkömmlichen GmbH kommt diese Betrachtung nicht zum Zuge. Zudem entfällt auch noch die Vorschrift zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG. Dafür müssen natürliche Personen als wesentlich beteiligte Anteilseigner oberhalb von 1 Mio. EUR den Nachweis erbringen, dass keine Gesellschafter-Fremdfinanzierung vorliegt. 

     

    Auch die geplanten Änderungen bei der GewSt wirken für mittelständische GmbH`s entlastend. An die Stelle der hälftigen Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen tritt ein Gewinnaufschlag von 25 v.H. auf alle Zins­aufwendungen sowie Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten und Leasingraten. Da hier ein Freibetrag von 100.000 EUR eingeplant ist, kann die Summe der neu definierten Zinsaufwendungen bis zu 400.000 EUR im Jahr betragen, ohne dass sie sich erhöhend auswirkt. Hinzu kommt noch die Absenkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 auf 3,5 v.H. Allerdings zählt die GewSt nicht mehr als Betriebsausgabe.