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  • 01.06.2007 | Gesetzgebung

    Unternehmensteuerreform 2008: Gezeitenwechsel bei der Fremdfinanzierung

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Neben der Tarifabsenkung bei der Körperschaftsteuer von 25 auf 15 v.H. wirkt sich die Unternehmensteuerreform insbesondere bei der Erfassung von Zinsaufwendungen und Gewinnausschüttungen aus. Das erfordert neue Gestaltungsüberlegungen sowohl auf betrieblicher als auch auf privater Ebene; bei der Finanzierung des Unternehmens muss völlig neu gerechnet werden. Der folgende Beitrag zeigt die Auswirkungen der Änderungen bei mittelständischen Unternehmen auf. Dabei kommt es in einigen Bereichen zu überraschenden Ergebnissen, die bereits heute in die langfristige Planung mit einbezogen werden sollten.  

    1. Die geplanten Neuregelungen im Überblick

    Für Kapitalgesellschaften kommt es ab dem VZ 2008 zu einer Tarifermäßigung von fast 10 v.H. durch die Reduzierung der Körperschaftsteuer sowie die Absenkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 auf 3,5 v.H. Auch die geplanten Änderungen bei der GewSt wirken für eine mittelständische GmbH entlastend. An die Stelle der hälftigen Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen tritt ein Gewinnaufschlag von 25 v.H. der Zinsaufwendungen. Dieser entlastende Effekt kehrt sich nur dann ins Gegenteil, wenn Betriebe eine verbreiterte Bemessungsgrundlage durch die anteilige Hinzurechnung von Mieten, Pachten und Leasingraten verkraften müssen. Durch den Freibetrag von 100.000 EUR kommt es aber bei kleineren Unternehmen eher dazu, dass Finanzierungsaufwendungen gar nicht mehr hinzugerechnet werden müssen. Andererseits ist einzukalkulieren, dass die GewSt nicht mehr als Betriebsausgabe gilt. 

     

    Der zweite wichtige Aspekt ist die geplante Zinsschranke nach §§ 4h EStG-E,8a KStG-E. Danach ist ein verbleibender negativer Zinssaldo nur noch bis zur Höhe von 30 v.H. des um Zinsaufwendungen und AfA erhöhten Gewinns (EBITDA) voll abziehbar. Durch die 1 Mio.-EUR-Freigrenze sowie die Konzernklausel sind mittelständische Gesellschaften davon nicht betroffen. Eine Ausnahme gilt lediglich für die GmbH, hier wandelt sich die bisherige Gesellschafter-Fremdfinanzierung gemäß § 8a Abs. 2 KStG-E in eine Zinsschranke für zu mehr als einem Viertel beteiligte Anteilseigner. Der nicht abziehbare Finanzierungsaufwand erhöht hier neben der KSt auch die GewSt. 

     

    Schließlich sind noch die Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf ausgeschüttete Gewinne zu beachten. Hier greift das Halbeinkünfteverfahren ab 2009 nicht mehr, dafür werden die Beträge pauschal zu 25 v.H. besteuert. Dies führt zwar auf der Gesellschafterebene selbst bei einer Spitzenprogression zu einer höheren Belastung. Dies wird aber durch die Tarifabsenkung auf Ebene der GmbH mehr als ausgeglichen. Zudem hat die Abgeltungswirkung den positiven Effekt, dass die Ausschüttungsbeträge nicht mehr den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöhen.