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  • 01.12.2002 · Fachbeitrag · Finanzierung

    Steuerliche Vorteile von krisenbestimmten Darlehen

    | Verliert ein Gesellschafter ein Darlehen, das er „seiner“ GmbH gewährt hat, so will er den wirtschaftlichen Schaden wenigstens mildern, indem er den Darlehensverlust steuermindernd geltend macht. Bei Darlehensverlusten im Zusammenhang mit Beteiligungen i.S. des § 17 EStG erfolgt eine Berücksichtigung allerdings erst bei Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung - und zwar nur dann, wenn der Darlehensverlust zu nachträglichen Anschaffungskosten führt. Dies wiederum setzt voraus, dass das Darlehen eigenkapitalersetzend (geworden) ist. Hinzukommen sollte, dass der Darlehensverlust möglichst mit dem Nennwert und nicht mit dem Teilwert im Zeitpunkt des Kriseneintritts bewertet wird. Um dies zu gewährleisten, bietet sich aus steuerlicher Sicht die Hingabe eines Finanzplandarlehens oder eines krisenbestimmten Darlehens an. Auf die erste Kategorie sind wir in GStB 02, 400 eingegangen. Der folgende Beitrag befasst sich nun mit den krisenbestimmten Darlehen. |