02.08.2010 | Finanzministerium Schleswig-Holstein
Neues zu Beherbergungsleistungen
Laut BMF (5.3.10, IV D 2 - S 7210/07/10003, IV C 5 - S 2353/09/10008, Abruf-Nr. 100787) ist die bis Ende 2009 geltende lohnsteuerliche 4,80 EUR-Regelung weiterhin zulässig, sofern das Frühstück auf der Rechnung in einem Sammelposten ausgewiesen wird. Die positive Folge der Vereinfachungsregelung: Der Frühstücks-Wert kann vom Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen werden, sodass dem Arbeitnehmer 19,20 EUR (24 EUR ./. 4,80 EUR) zusätzlich zur Übernachtung steuerfrei erstattet werden können.
Hinweis: Die Vereinfachungsregelung findet über den Generalverweis der R 4.12 Abs. 2 EStR hinaus auch Anwendung bei den Gewinneinkunftsarten, wie das Finanzministerium Schleswig-Holstein (8.4.10, VI 304 - S 2145 - 110) jetzt in seiner Verfügung klargestellt hat.