30.07.2008 | Finanzverwaltung
Bald keine Gängelung mehr bei Unbedenklichkeitsbescheinigungen?
Viele behördliche Genehmigungen werden nur erteilt, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt. Sie ist z.B. für die Konzession als Taxifahrer oder für eine Gaststättenerlaubnis unabdingbar. Diese Bescheinigungen sind allerdings Ausgangspunkt unendlicher Diskussionen mit dem Finanzamt. So wurde eine solche vor kurzem noch einem Mandanten verweigert, der alle Steuerschulden pünktlich beglichen hatte, bis auf einen Betrag, für den er gerade eine AdV beim Finanzgericht beantragt hatte. Da der Betrag jedoch fällig bleibt, solange die Aussetzung nicht erteilt ist, war der Mandant für das Finanzamt nicht unbedenklich. Von solchen Praktiken nimmt man zumindest in Hamburg nach einer aktuellen Verfügung nun endlich Abstand (Erlass 14.8.07, DStR 07, 1729). |
Frühere Rechtsprechung wird nun per Erlass umgesetzt
In einer Entscheidung vom 12.4.88 (EFG 88, 426) hatte das FG Hamburg bereits zutreffend erläutert, dass es nicht Sache der Finanzverwaltung sein könne zu entscheiden, ob die Zuverlässigkeit zum Betrieb eines Taxigewerbes oder einer Gaststätte vorliegt. Dies sei allein Sache der für diese Konzessionen zuständigen Verwaltung. Die Finanzbehörde habe nur Auskunft über das steuerliche Verhalten zu erteilen und der zuständigen Behörde die Beurteilung zu überlassen, ob dieses Verhalten ausreichend zuverlässig ist. Sie kann also nur bescheinigen, ob der Steuerpflichtige allen steuerlichen Pflichten pünktlich und regelmäßig nachkommt oder wie sein Verhalten im Einzelnen ist. Im obigen Fall wäre z.B. zu bescheinigen, dass alle steuerlichen Pflichten pünktlich erfüllt wurden, einzig ein Betrag noch offen sei, für den der Antragsteller eine AdV beantragt habe und deshalb nach der AEAO nicht vollstreckt werden könne. Ob dies dann ausreicht, um eine Gaststättenerlaubnis zu erteilen, muss die dafür zuständige Behörde entscheiden. Das Finanzamt darf die Unbedenklichkeitsbescheinigung jedenfalls nicht einfach verweigern, weil es das Verhalten des Antragstellers für bedenklich hält.
Diesem Urteil hat sich die Finanzbehörde in Hamburg nun im o.g. Erlass vom 14.8.07 (DStR 07, 1729) angeschlossen. Ausdrücklich wird dort festgelegt, dass es sich bei der Frage der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht um eine Ermessensentscheidung des Finanzamts handelt. Vielmehr sei eine solche Bescheinigung auf jeden Fall zu erstellen. Darin seien dann alle Umstände aufzunehmen, die für die zuständige Behörde relevant sein können. Die Verfahrensweise in Hamburg ist interessengerecht und sollte in allen anderen Bundesländern übernommen werden. Denn es übersteigt eindeutig die Kompetenz der Finanzverwaltung, die Zuverlässigkeit zum Betreiben einer Gaststätte oder eines Taxis zu beurteilen, zumal dafür noch andere Punkte als das Verhalten gegenüber dem Finanzamt maßgeblich sein dürften.