01.03.1995 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Erstmalige Anwendung des neuen Umwandlungs- und Umwandlungssteuergesetz
| Nach § 318 UmwG gilt, daß alle Rechtsakte der Umwandlung erst in 1995 erfolgt sein dürfen, soll das neue Umwandlungsrecht gelten. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, daß diese Regelung auch auf das UmwStG auszulegen ist (BMF 19.12.94 DB 95, 6). Soweit demnach zur Vorbereitung der Umwandlung bereits vor dem 1.1.95 ein Vertrag oder eine Erklärung beurkundet oder notariell beglaubigt worden ist oder eine Versammlung der Anteilsinhaber einberufen worden ist, soll das UmwStG 1977 zur Anwendung kommen. |
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