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  • 30.05.2008 | Finanzverwaltung

    Vorsteuerabzug: Vertrauensschutz bei von Dritten gewährten „Preisminderungen“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Erhält der Empfänger einer unternehmerisch bezogenen Lieferung oder Dienstleistung eine „Preisminderung“ nicht vom Leistenden selbst, sondern von einem an der Gesamtleistungskette beteiligten Dritten, so reduzierte dies nach früherer Verwaltungsauffassung seinen Vorsteuerabzug nicht. Im Zuge der jüngeren EuGH-Rechtsprechung hatte die Finanzverwaltung ihre Ansicht geändert, was für die betroffenen Leistungsbezieher die Frage nach einer Rückwirkung aufwarf und sie um den ungekürzten Vorsteuerabzug bangen ließ. Die Finanzverwaltung hat nun aber klargestellt, dass bei „Altfällen“ insoweit Vertrauensschutz besteht (vgl. Hinweis auf den entsprechenden Bund-Länder-Beschluss in der Vfg. LFSt Bayern 27.6.07, UR 07, 832).

     

    Ausgangsproblematik

    Nach der früheren Auffassung der Finanzverwaltung blieben Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug solcher Leistungsbeziehungen ungekürzt, bei denen ein Dritter (z.B. der Vorlieferant, Hersteller oder Vermittler) dem Leistungsempfänger eine „Preisreduzierung“ einräumte. Bereits mit Entscheidung vom 24.10.96 (C-317/94) hatte der EuGH geurteilt, dass ein Hersteller die Umsatzbesteuerung seiner Warenlieferung an den Zwischenhändler auch insofern mindern dürfe, als er nachfolgenden Abnehmern in der Handelskette (z.B. dem Endabnehmer) einen „Preiszuschuss“ gewährte.  

     

    Aber erst nach erneuter Bekräftigung dieser Sichtweise (vgl. EuGH 16.1.03, C-398/99) hatte die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung mit BMF-Schreiben vom 19.12.03 (BStBl I 04, 443) vollständig umgesetzt, d.h. eine Umsatzsteuerminderung beim „Zuschuss gewährenden“ Hersteller zugelassen und zugleich eine adäquate Vorsteuerkürzung beim „Zuschussempfänger“ eingefordert (vgl. A. 224 Abs. 4 UStR 2005). Nachdem der BFH diese Rechtsprechung auf eingeschaltete Vermittler ausgedehnt hatte, passte die Finanzverwaltung ihre Sichtweise mit BMF-Schreiben vom 8.12.06 (BStBl I 07, 117) entsprechend an. 

     

    Seither stellt sich bei solchen Fallgestaltungen für den „Zuschuss emp-fangenden“ Leistungsbezieher die Frage einer rückwirkenden Vorsteuerkorrektur in „Altfällen“. Die Finanzverwaltung hat sich insofern nun darauf verständigt, dass in Fällen, in denen der Dritte den Zuschuss/Rabatt vor dem 30.4.04 (dies ist der Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 19.12.03) gewährt hat, die Finanzämter aus Vertrauensschutzgründen von einer Minderung des Vorsteuerabzugs im Sinne von § 17 UStG absehen sollen. Betroffen hiervon sind insbesondere die folgenden zwei Sachverhaltskonstellationen: