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  • 01.10.1999 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe durch Aufgabeerklärung

    | Bei einer Betriebsverpachtung im ganzen hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, jederzeit die Betriebsaufgabe zu erklären. Der vom Verpächter gewählte Aufgabezeitpunkt ist steuerlich anzuerkennen, wenn er dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt wird (R 139 Abs. 5 S. 10 EStR). Im Hinblick auf diese Regelung haben viele Steuerpflichtige Anfang 1999 die Betriebsaufgabe zum 31.12.98 angezeigt, um so noch in den Genuß des halben Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. zu gelangen. Einigen Finanzbeamten war dies ein Dorn im Auge: Sie haben die Anwendung des halben Steuersatzes aufgrund der Regelung in § 52 Abs. 47 S. 2 EStG verweigert. Die OFD Cottbus hat diese Auffassung abgelehnt: Wurde die Betriebsaufgabe innerhalb der oben genannten Drei-Monats-Frist angezeigt, so ist der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe auch dann anzuerkennen, wenn er noch in 1998 liegt. Die Verfügung ist bundeseinheitlich abgestimmt (OFD Cottbus 30.3.99, S 2242-1-St 111). |