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  • 30.05.2008 | Freiberufler-Beratung

    Die Aufnahme eines Partners in eine freiberufliche Praxis optimal gestalten

    von Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach

    Es kann vielfältige Gründe geben, über die Aufnahme eines Partners in eine freiberufliche Praxis nachzudenken. Denkbar ist beispielsweise, dass ein Freiberufler einen Teil seiner Praxis veräußert, um mit dem Erwerber eine „Praxisgemeinschaft“ in Form einer Personengesellschaft zu bilden oder dass eine Personengesellschaft einen weiteren Sozius aufnimmt, um ihren Geschäftsbetrieb auszuweiten. Eine Aufnahme kann aber auch dergestalt erfolgen, dass ein Freiberufler oder eine freiberuflich tätige Personengesellschaft die Praxis in eine GmbH überführt, der eine dritte Person beitreten soll. In diesem Beitrag wird dargestellt, welche gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten zu beachten sind und welche Chancen und Risiken aus steuerlicher Sicht bestehen. 

    1. Buchführungspflicht

    Freie Berufe sind handelsrechtlich nicht zur Buchführung verpflichtet. Für steuerliche Zwecke können sich Aufzeichnungspflichten ergeben, z.B. nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter oder nach § 7a Abs. 8 EStG bei erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen. Werden freiwillig Bücher geführt und regelmäßig Abschlüsse gemacht, handelt es sich um eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (vgl. ESt-Handbuch H 18.2 „Buchführung“). Im Allgemeinen begnügen sich Freiberufler allerdings mit einer Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 S. 1 EStG). Bei einer Gesellschaft, insbesondere wenn ein Teilhaber gegen Entgelt eingetreten ist und ein Praxiswert (teilweise) realisiert wird, dürfte eine Bilanzierung zur besseren Darstellung der Beteiligungsverhältnisse sinnvoll sein.  

     

    Auf die Abschreibung eines Praxiswerts hat die Art der Gewinnermittlung keinen Einfluss. Auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern finden die Vorschriften über die Absetzung zur Abnutzung oder Substanzverringerung Anwendung (§ 4 Abs. 3 S. 3 EStG). Die Art der Gewinnermittlung ist aber insofern von Bedeutung, als die Bildung von Ergänzungsbilanzen nur bei Bilanzierung statthaft ist. Ergänzungsbilanzen sind z.B. dann notwendig, wenn (in der Bilanz) die Kapitalbeteiligungen in tatsächlicher Höhe ausgewiesen werden sollen.  

    2. Veräußerung eines Teils der Praxis

    Die Veräußerung eines Teils der Praxis (Mandantenstamm, der räumlich abgrenzbar ist oder einzelne Mandanten) führt grundsätzlich zu einem laufenden Gewinn (§ 16 Abs. 1 S. 2i.V.m. § 18 Abs. 3 S. 2 EStG, vgl. BFH 12.4.00, BFH/NV 01, 151; BFH 16.9.04, BStBl II, 1068). Als Teil einer Praxis soll der Tatbestand verstanden werden, dass weder die gesamte Praxis noch ein Teilbetrieb veräußert wird (zur Abgrenzung zum Teilbetrieb vgl. Punkt 4).