01.10.2006 | Freiberufler
Wahlärztliche Leistungen des Chefarztes: Betriebseinnahmen oder Arbeitslohn?
Bei der Besteuerung von Chefärzten ist durch die jüngste Rechtsprechung (BFH 5.10.05, BStBl I 06, 94, Abruf-Nr. 053191) erhebliche Unsicherheit entstanden, ob die Einnahmen aus den dem Chefarzt eingeräumten Liquidationsrechten zu Betriebseinnahmen gemäß § 18 EStG oder zu Arbeitslohn führen. Der BFH hat klargestellt, dass gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen in der Regel Arbeitslohn darstellen, wenn sie innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Wann aber liegt ein „Erbringen innerhalb des Dienstverhältnisses“ vor? Hierfür ist das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend. Berater müssen diese Thematik genau verfolgen, da betroffenen Arbeitgebern hier schnell erhebliche Haftungsrisiken drohen können. Die Einzelheiten erfahren Sie in diesem Beitrag.
1. Der Urteilsfall
Der Kläger war als Chefarzt am Krankenhaus X angestellt. Nach dem Dienstvertrag gehörte zu seinen Aufgaben die Behandlung aller Patienten seiner Abteilung im Rahmen der Krankenhausleistungen. Der Kläger war in seiner ärztlichen Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie unabhängig. Im Übrigen war er an die Weisungen des Krankenhausträgers und des leitenden Arztes gebunden und zur Zusammenarbeit mit diesen, den Belegärzten und dem Verwaltungsleiter verpflichtet. Die ärztlichen Leistungen musste er – soweit möglich – ausschließlich im Krankenhaus mit den dort vorhandenen Geräten und Einrichtungen erbringen. Der Kläger erhielt nach dem Dienstvertrag drei Arten von Vergütungen:
- ein normales Gehalt als Arzt nach Vergütungsgruppe I BAT,
- das Liquidationsrecht für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen bei Patienten, die diese Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart und in Anspruch genommen haben sowie
- ein Liquidationsrecht für Gutachterhonorare.
Mit der Vergütung nach BAT und der Einräumung der Liquidationsrechte waren Überstunden sowie Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und Bereitschaftsdienste abgegolten.
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