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  • 06.03.2008 | Geringwertige Wirtschaftsgüter

    Gestaltungsmöglichkeiten bei Leasing- und Mietverträgen mit Kaufoption nutzen

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Seit dem 1.1.08 gelten für selbstständig nutzbare geringwertige Wirtschaftsgüter neue Wertgrenzen. Danach sind solche Wirtschaftsgüter im betrieblichen Bereich bei einem Anschaffungs- bzw. Herstellungspreis von bis zu 150 EUR netto sofort abzuschreiben. Bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von mehr als 150 bis 1.000 EUR sind die Aufwendungen in einen Sammelposten einzustellen, der unabhängig von der Nutzungsdauer der jeweiligen Wirtschaftsgüter im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr und in den folgenden vier Jahren gleichmäßig aufzulösen ist. Nachfolgend wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen diese im Rahmen der Unternehmensteuerreform in Kraft getretenen Neuregelungen bei auslaufenden Leasing- oder Mietverträgen mit Kaufoption vorteilhaft genutzt werden können und welche Gestaltungsmöglichkeiten hier bestehen. 

    1. Wirkung der Regelung des § 6 Abs. 2a EStG

    Für Wirtschaftsgüter in den Wertgrenzen von mehr als 150 EUR und bis zu 1.000 EUR muss bei Anschaffung ab dem 1.1.08 jährlich ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre abgeschrieben wird. Werden Wirtschaftsgüter, die in den jahresbezogenen Sammelposten eingeflossen sind, verkauft oder entnommen, so ist kein Sofortabzug der Abschreibung für dieses eine Wirtschaftsgut mehr vorzunehmen, sondern der Sammelposten ist unverändert abzuschreiben.  

     

    Beispiel

    Unternehmer U erwirbt im Januar 2008 sechs Notebooks für jeweils 600 EUR, eine Rechenmaschine für 100 EUR, einen Multifunktionsdrucker für 350 EUR und zwei Schränke für jeweils 1.300 EUR (jeweils netto). Die Geräte hatte er zuvor gemietet. Er erwarb sie aufgrund einer Kaufoption.  

     

    Lösung der Sofortabziehbarkeit bei GwGs nach neuer Rechtslage: 

    6 Notebooks à 600 EUR 

    3.600 EUR 

     

    1 Multifunktionsdrucker 350 EUR (anders als ein normaler PC-Drucker ist ein Multifunktionsdrucker selbstständig nutzbar) 

    350 EUR 

     

    Sammelposten 2008 gem. § 6 Abs. 2a EStG (vor Absetzung) 

     

    3.950 EUR 

    Poolabschreibung für 2008 (20 v.H.) 

     

    790 EUR 

    Sammelposten 31.12.08: 

     

    3.160 EUR 

    1 Rechenmaschine à 100 EUR 

    100 EUR 

     

    Sofortabzug gem. § 6 Abs. 2 EStG 

     

    100 EUR 

    2 Schränke à 1.300 EUR (ND 13 Jahre) 

    2.600 EUR  

    200 EUR  

    Abschreibung insgesamt 

     

    1.090 EUR 

     

    Ergebnis: In den Jahren 2008 bis 2012 sind nur je 790 EUR für die Notebooks und den Multifunktionsdrucker abzuschreiben. Dies ist eine erhebliche Verschlechterung zur bisherigen Rechtslage, da die Wirtschaftsgüter bei Anschaffung bis zum 31.12.07 in drei Jahren abschreibbar gewesen wären. 

     

    2. Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung des § 6 Abs. 2a EStG

    Diese im Regelfall unerwünschte Folge lässt sich jedoch vermeiden, wie das folgende Beispiel zeigt: