06.03.2008 | Geringwertige Wirtschaftsgüter
Gestaltungsmöglichkeiten bei Leasing- und Mietverträgen mit Kaufoption nutzen
Seit dem 1.1.08 gelten für selbstständig nutzbare geringwertige Wirtschaftsgüter neue Wertgrenzen. Danach sind solche Wirtschaftsgüter im betrieblichen Bereich bei einem Anschaffungs- bzw. Herstellungspreis von bis zu 150 EUR netto sofort abzuschreiben. Bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von mehr als 150 bis 1.000 EUR sind die Aufwendungen in einen Sammelposten einzustellen, der unabhängig von der Nutzungsdauer der jeweiligen Wirtschaftsgüter im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr und in den folgenden vier Jahren gleichmäßig aufzulösen ist. Nachfolgend wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen diese im Rahmen der Unternehmensteuerreform in Kraft getretenen Neuregelungen bei auslaufenden Leasing- oder Mietverträgen mit Kaufoption vorteilhaft genutzt werden können und welche Gestaltungsmöglichkeiten hier bestehen.
1. Wirkung der Regelung des § 6 Abs. 2a EStG
Für Wirtschaftsgüter in den Wertgrenzen von mehr als 150 EUR und bis zu 1.000 EUR muss bei Anschaffung ab dem 1.1.08 jährlich ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre abgeschrieben wird. Werden Wirtschaftsgüter, die in den jahresbezogenen Sammelposten eingeflossen sind, verkauft oder entnommen, so ist kein Sofortabzug der Abschreibung für dieses eine Wirtschaftsgut mehr vorzunehmen, sondern der Sammelposten ist unverändert abzuschreiben.
Beispiel | |||||||||||||||||||||||||||
Unternehmer U erwirbt im Januar 2008 sechs Notebooks für jeweils 600 EUR, eine Rechenmaschine für 100 EUR, einen Multifunktionsdrucker für 350 EUR und zwei Schränke für jeweils 1.300 EUR (jeweils netto). Die Geräte hatte er zuvor gemietet. Er erwarb sie aufgrund einer Kaufoption.
Lösung der Sofortabziehbarkeit bei GwGs nach neuer Rechtslage:
Ergebnis: In den Jahren 2008 bis 2012 sind nur je 790 EUR für die Notebooks und den Multifunktionsdrucker abzuschreiben. Dies ist eine erhebliche Verschlechterung zur bisherigen Rechtslage, da die Wirtschaftsgüter bei Anschaffung bis zum 31.12.07 in drei Jahren abschreibbar gewesen wären. |
2. Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung des § 6 Abs. 2a EStG
Diese im Regelfall unerwünschte Folge lässt sich jedoch vermeiden, wie das folgende Beispiel zeigt:
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