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  • 03.07.2008 | Gesellschaftsrecht

    Ausgeschiedener Gesellschafter: Informationsrechte erfolgreich durchsetzen

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    Die Gesellschafter einer GmbH haben gemäß § 51a GmbHG umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte. Wieweit diese Rechte auch dann noch gelten, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Es liegt auf der Hand, dass diese Frage besonders brisant ist, wenn sich der Gesellschafter im Streit getrennt hat und nun für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist. Wie man seine Rechte in diesem Fall erfolgreich durchsetzt, wird nachfolgend dargestellt. 

    1. Grundlegendes zum Informationsrecht

    Nach § 51a GmbHG hat jeder Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich das Recht, vom Geschäftsführer unverzügliche Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in deren Bücher und Schriften zu verlangen. Angelegenheiten der Gesellschaft i.S. der Vorschrift sind dabei alle das Gesellschaftsvermögen oder die Unternehmensführung betreffenden und alle für die Gewinnermittlung und -verwendung wesentlichen Tatsachen, aber auch sonst alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der GmbH oder gegenüber Dritten. Wie weit dieser Begriff gefasst ist, zeigt folgende Aufzählung: 

     

    • Hervorzuheben sind insoweit der Vermögensbestand und die Anlage des Gesellschaftsvermögens, Erwerbs- und Veräußerungsabsichten, Beteiligungen, der Cashflow, die Finanzplanung und die Solvenzprognose.

     

    • Betroffen sind auch Rechtsverhältnisse gegenüber Behörden und privaten Dritten, Geschäftsverbindungen, die Einflussnahme von Gesellschaftern oder Dritten auf die Geschäftsführung, Kapitalflüsse zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, insbesondere Ausschüttungen oder die Einforderung offener Einlagen.

     

    • Betroffen sind auch die Gehälter von Organmitgliedern, Spenden der Gesellschaft und deren Bestimmung sowie die Organisation und Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung.