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  • 03.05.2011 | Gesellschaftsrecht

    Geschäftsführung einer GmbH & Co. KG: Rechtliche Fallstricke und Haftungsgefahren

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln

    Die GmbH & Co. KG ist nach wie vor eine der beliebtesten Gestaltungen zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit. Doch gerade im Hinblick auf die Vertretung und Geschäftsführung ergeben sich bei dieser Rechtsform eine Reihe von Sonderproblemen. Was schon beim Anstellungsvertrag und bei der Begründung der Organstellung zu beachten ist und welche Haftungsgefahren hier drohen, wird nachfolgend untersucht.  

    1. Grundlegendes

    Bei einer GmbH & Co. KG ist der nach außen primär in Erscheinung tretende und am Rechtsverkehr teilnehmende Rechtsträger die KG. Gemäß §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1, 170 HGB wird die KG durch ihre Komplementäre vertreten und diese führen nach §§ 161 Abs. 2, 114, 164 HGB auch die Geschäfte. Da bei der GmbH & Co. KG dieser vertretungs- und geschäftsführungsberechtigte Komplementär seinerseits eine Kapitalgesellschaft ist, ist deren Geschäftsführer, der gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG eine natürliche Person sein muss, derjenige, der für das Gesamtkonstrukt handlungsbefugt ist (§ 35 ff. GmbHG).  

    2. Organschaftliche und anstellungsvertragliche Beziehungen

    2.1 Gestaltung des Anstellungsvertrages

    Die organschaftlichen Beziehungen zwischen Komplementär-GmbH zum einen, KG zum anderen und Geschäftsführer zum Dritten sind klar und ergeben sich aus den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen. Der Geschäftsführer ist das Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan der Komplementär-GmbH, die diese Organstellung auf Ebene der KG innehat. Die anstellungsvertraglichen Beziehungen können jedoch davon abweichend geregelt werden. Denkbar ist sowohl ein Anstellungsvertrag mit der GmbH als auch mit der KG (so genannte Drittanstellung):  

     

    • Für eine Anstellung bei der GmbH spricht, dass damit auch die - unmittelbare - organschaftliche Beziehung anstellungsrechtlich nachgebildet wird.

     

    • Für eine Anstellung bei der KG lässt sich anführen, dass dies der operativ tätige Rechtsträger ist, der das betriebene Unternehmen trägt. Hinzukommen kann die Erwägung, dass die Mittel zur Vergütung des Geschäftsführers im Ergebnis ohnehin von der KG stammen werden. Da die Komplementär-GmbH im Regelfall keine operative Tätigkeit entfaltet, hat sie auch keine operativen Einkünfte. Dies bedeutet, dass die Mittel, die sie benötigt, um den Geschäftsführer zu entlohnen, von der KG aufgebracht werden müssen.

     

    Ist der Geschäftsführer bei der GmbH angestellt, so wird dies regelmäßig darüber gestaltet, dass die Gesellschaft von der KG eine Vergütung für ihre Geschäftstätigkeit erhält (daneben wird auch eine Vergütung für die Haftungsübernahme gezahlt). Aus diesen finanziellen Mitteln können die dort entstehenden Personalkosten, namentlich also die Geschäftsführervergütung, aufgebracht werden.  

     

    Bei dieser Gestaltung ist unbedingt auf eine sorgfältige Formulierung der vertraglichen Grundlage für die Geschäftsführungsvergütung zu achten, weil sonst die Gefahr besteht, dass die von der KG insoweit aufgewandten Mittel nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Hier sind unterschiedliche Varianten möglich. Denkbar ist, dass im Gesellschaftsvertrag der KG nicht nur die grundlegende Vereinbarung über die Geschäftsführungsvergütung der Komplementär-GmbH als solche getroffen wird, sondern dass an dieser Stelle auch schon eine konkrete Bezifferung des Anspruchs der GmbH vorgenommen wird. Dies kann z.B. durch folgende knapp formulierte Klausel geschehen:  

     

    Musterformulierung

    Die Komplementär-GmbH erhält für die Geschäftsführung der KG monatlich 5.000 EUR.  

     

    Vorteil einer solchen Regelung ist, dass sie aus sich selbst heraus verständlich und abschließend ist. Ihr Nachteil besteht darin, dass ggf. notwendige betragsmäßige Anpassungen - insbesondere wegen einer Erhöhung der Bezüge des Geschäftsführers - auf Ebene des Gesellschaftsvertrages durchgeführt werden müssen. Der entsprechende Beschluss bedarf, so keine wirksame Regelung über Mehrheitsbeschlüsse im Gesellschaftsvertrag enthalten ist, der Zustimmung aller Gesellschafter.  

     

    Praxishinweis

    Um diese Erschwernis im formalen Sinne zu umgehen, kann im Gesellschaftsvertrag auch lediglich die Grundlage für die Geschäftsführungsvergütung der Komplementärin geschaffen werden und die konkrete Bezifferung außerhalb des Vertrages erfolgen.  

     

    Eine entsprechende Bestimmung kann den folgenden Wortlaut haben:  

     

    Musterformulierung

    Die Komplementär-GmbH erhält für die Geschäftsführung der KG eine Vergütung. Deren Höhe wird jeweils in der ersten Gesellschafterversammlung eines Jahres durch Gesellschafterbeschluss festgesetzt; und zwar mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  

     

    Eine noch weitergehende Erleichterung kann sich daraus ergeben, dass auf die anstellungsvertraglichen Regelungen zwischen Geschäftsführer und GmbH Bezug genommen wird. Eine entsprechende Klausel könnte dann z.B. lauten:  

     

    Musterformulierung

    Die Komplementär-GmbH erhält für die Geschäftsführung der KG eine Vergütung in Höhe der Bezüge, die der Geschäftsführer von der Komplementär-GmbH auf Grundlage seines Anstellungsvertrages erhält.  

     

    Dabei darf jedoch nicht verkannt werden, dass auch bei dieser Gestaltung letzten Endes die Gesellschafterversammlung befasst ist, weil der Inhalt des Anstellungsvertrages zwischen dem Geschäftsführer und der Komplementär-GmbH typischerweise von der Gesellschafterversammlung der GmbH beschlossen wird. Da weiterhin im Regelfall die Kommanditisten der KG zugleich die Gesellschafter der GmbH sind, sind letztlich dieselben natürlichen Personen an der Beschlussfassung beteiligt.  

     

    Praxishinweis

    Bei allen Varianten ist darauf zu achten, dass die gewählte vertragliche Regelung den gesamten Finanzbedarf der GmbH abdeckt. Jedenfalls ist also deren IHK-Beitrag zu berücksichtigen und je nach Gestaltung im Einzelfall weitere Positionen wie z.B. Versicherungsaufwendungen.  

     

    2.2 Begründung der Organstellung

    Da der Geschäftsführer im unmittelbaren Sinne eine organschaftliche Beziehung nur zu der GmbH hat, ist damit auch klar, dass seine Bestellung durch die Gesellschafterversammlung der GmbH zu erfolgen hat (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Sind die Kommanditisten der KG zugleich die alleinigen Gesellschafter der GmbH, ergeben sich daraus keine Besonderheiten. Ist die vorgenannte Personenidentität aber ausnahmsweise nicht gegeben, sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich das Handeln des Geschäftsführers nicht nur auf Ebene der Gesellschaft auswirkt, bei der er bestellt wurde, sondern auch - und gerade - bei der KG.  

     

    Mitunter kommen solche Fälle der Personenverschiedenheit bei vorweggenommener Erbfolge vor. Dies insbesondere dann, wenn der Nachfolgegeneration zunächst nur eine reine Vermögensposition zugewandt werden soll, der Unternehmenslenker sich jedoch noch bestimmenden Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens erhalten will. In solchen Fällen werden häufig Kommanditbeteiligungen übertragen, nicht jedoch die Anteile an der Komplementär-GmbH.  

     

    Bei solchen Gestaltungen kann es schnell zu Konflikten kommen, die schon rein formal auf unterschiedlichen Ebenen, d.h. einerseits in der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft und andererseits in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH ausgetragen werden. Eskaliert die Situation so, dass regelmäßig Streitigkeiten auftreten, die die Kommanditisten über das Instrument des § 164 HGB austragen, kann dies für die Gesellschaft schädliche Konsequenzen haben. Dabei ist zu beachten, dass § 164 HGB den Kommanditisten über seinen Wortlaut hinaus nicht nur ein bloßes Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften gibt, sondern dass diese solchen Maßnahmen wie der Regelung der Geschäftsführervergütung zustimmen müssen, damit sie umgesetzt werden dürfen (Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 164, Rz. 2).  

     

    Praxishinweis

    Um eine umfassende Akzeptanz des Geschäftsführers auch durch die Kommanditisten zu erleichtern, kann es hilfreich sein, die Bestellung des Geschäftsführers im Rahmen einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung der KG- und der GmbH-Gesellschafter erfolgen zu lassen. Formal bleibt es dann zwar dabei, dass der Bestellungsbeschluss durch die Gesellschafterversammlung der GmbH erfolgt. Mitunter ist ein solches kooperatives Vorgehen jedoch hilfreich, um Konflikten vorzubeugen.  

     

     

    Gestaltungshinweis

    Denkbar wäre auch, dass sich die von den Kommanditisten personenverschiedenen GmbH-Gesellschafter im Rahmen einer schuldrechtlichen Stimmbindungsvereinbarung verpflichten, ihr Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der GmbH bei der Beschlussfassung über die Bestellung - und ggf. auch über die Abberufung - des Geschäftsführers nur in Abstimmung mit den Kommanditisten auszuüben.  

     

    Ergibt sich die Personenverschiedenheit der Gesellschafter jedoch gerade aus einer Nachfolgekonstellation wie der vorstehend geschilderten, wird dies vielfach nicht den Vorstellungen der übertragenden Vorgeneration entsprechen. Dabei könnten die Gesellschafter trotz einer solchen Stimmbindungsvereinbarung bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit der Geschäftsführer nehmen. Sie könnten nämlich weiterhin gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG Weisungen an die Geschäftsführer erteilen. Anders formuliert: Ein solcher Stimmbindungsvertrag bindet nur die Entscheidung über die konkrete Person des Geschäftsführers, nicht jedoch die Einflussnahme der GmbH-Gesellschafter auf das Geschäftsführerhandeln.  

    3. Sicherung des Gesellschaftereinflusses auf Geschäftsführer

    Es entspricht sehr häufig dem Willen der Gesellschafter, dass ein Geschäftsführer nicht ohne - zumindest im Innenverhältnis wirksame - Beschränkungen handeln kann. Gemeinhin werden zu diesem Zweck Kataloge von Zustimmungsvorbehalten vorgesehen. Auch hier ergibt sich eine Besonderheit daraus, dass das wirtschaftlich bedeutsame Handeln des Geschäftsführers sich auf Ebene der operativ tätigen Gesellschaft, also der KG abspielt. Sinnhaft ist es daher im ersten Schritt, den Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte und Maßnahmen im Gesellschaftsvertrag der KG zu formulieren.  

     

    Wird ein Anstellungsvertrag zwischen Geschäftsführer und KG geschlossen, kann darin entweder auf diese gesellschaftsvertraglichen Regelungen Bezug genommen oder der Katalog wortgleich in den Anstellungsvertrag mit aufgenommen werden. Letzteres dürfte unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit vielfach vorzugswürdig sein. Wird das Anstellungsverhältnis mit der GmbH begründet, so besteht zwischen dem Geschäftsführer und der KG keine direkte schuldrechtliche Verpflichtungssituation. Jedoch kann auch in diesem Anstellungsvertrag auf die KG-vertraglichen Regelungen über Zustimmungsvorbehalte Bezug genommen werden.  

     

    Die umfassendste und aus Gesellschaftersicht rechtssicherste Variante besteht darin, gleichlautende Zustimmungsvorbehalte sowohl in den Gesellschaftsverträgen der GmbH und der KG als auch im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vorzusehen. Dies ist aber zugleich die aufwendigste Variante. Bei einer späteren Änderung der Klausel über die Zustimmungsvorbehalte in einem Vertrag muss man immer im Blick haben, dass auch die anderen Verträge entsprechend angepasst werden.  

    4. Haftung des Geschäftsführers

    Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Komplementär-GmbH findet ihre gesetzliche Grundlage insbesondere in der allgemeinen Haftungsnorm des § 43 Abs. 2 GmbHG. Hinzukommen können Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Anstellungsverhältnis, wobei eine solche Pflichtverletzung meist zugleich eine Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG begründen wird.  

     

    Im Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der KG ist § 43 Abs. 2 GmbHG jedoch nicht unmittelbar anwendbar. Besteht die anstellungsvertragliche Beziehung zwischen GmbH und Geschäftsführer, so ist auch die vertragsrechtliche Schadenersatznorm des § 280 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar anwendbar, wenn durch das Handeln des Geschäftsführers Schäden auf Ebene der KG entstehen. Jedoch ist es ganz überwiegende Auffassung, dass der Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer auch Schutzwirkung für die KG entfaltet (Baumbach/Hopt-Hopt, a.a.O., Anh § 177a Rz. 28 m.w.N.; siehe zuletzt KG Berlin 24.2.11, 19 U 83/10), wobei teilweise die Einschränkung gemacht wird, dass dies nur dann gilt, wenn die wesentliche Aufgabe der GmbH die Leitung der Geschäfte der KG ist. Daraus ergibt sich für die KG ein Schadenersatzanspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten i.S. des § 43 Abs. 1 GmbHG verletzt und der KG dadurch ein Schaden entsteht.  

     

    Weiterführende Hinweise

    • Löser, Erstreckt sich die Insolvenzantragspflicht des GmbH-Gesellschafters bei Führungslosigkeit einer Komplementär-GmbH auf das Vermögen der GmbH & Co. KG?, ZInsO 10, 799
    • Werner, Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit der Komplementär-GmbH bei einer Einheits-GmbH & Co. KG, GmbHR 07, 1035
    • Römermann/Passarge, Die GmbH & Co. KG ist tot - es lebe die UG & Co. KG!, ZIP 09, 1497
    • Rund, Zivile Grundlagen bedeutsamer Steuerrechtsfälle bei GmbH und GmbH & Co. KG, GmbHR 09, 595

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 162 | ID 144608