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  • · Fachbeitrag · Beraterhaftung

    Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Dritten nicht unterschätzen

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln

    | Nach dem gesetzlichen Haftungssystem im GmbH-Recht steht den Gläubigern der Gesellschaft für die Befriedigung ihrer Ansprüche grundsätzlich nur das Vermögen der GmbH zur Verfügung. Ein Zugriff auf das Vermögen der Gesellschafter und auch der Geschäftsführer scheidet regelmäßig aus. In welchen Ausnahmefällen ein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Geschäftsführer bestehen kann, wird in der Entscheidung des BGH vom 7.5.19 beleuchtet (VI ZR 512/17, NJW 19, 2164, Abruf-Nr.  209592 ). |

    1. Grundsätzlicher Regelungsmechanismus

    Wie einleitend bereits dargestellt, ist die Grundidee des GmbH-Rechts, dass die Gesellschaftsgläubiger Befriedigung aus dem GmbH-Vermögen zu suchen haben. Wird dieses Vermögen allerdings durch die Handlung eines Vertretungsorgans geschädigt, so ist dieser Schaden auszugleichen, sodass das Gesellschaftsvermögen den Gläubigern letztlich wieder in ungeschmälerter Form zur Verfügung steht.

     

    • Beispiel 1

    G ist Geschäftsführer der A-GmbH. Auf einer Branchenmesse lernt er den Vertreter eines Unternehmens aus Zentralafrika kennen. Noch auf der Ausstellung schließt er mit diesem einen Vertrag, auf Grundlage dessen die A-GmbH Maschinenersatzteile liefert. Die Lieferung wird unverzüglich ausgeführt. In der Folge kommt es hinsichtlich des vereinbarten Kaufpreises von 250.000 EUR zu einem Forderungsausfall.