01.04.2007 | Gesellschaftsrecht
Voreinzahlung auf Kapitalerhöhung in Sanierungsfällen
Immer wieder kommt es vor, dass Gesellschafter Einzahlungen auf eine Kapitalerhöhung leisten, bevor der Kapitalerhöhungsbeschluss gefasst wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH führen solche Voreinzahlungen jedoch nicht zu einer Erfüllung der Einlageverpflichtung. Nur dann, wenn der voreingezahlte Betrag noch unterscheidbar im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, kann ausnahmsweise von einer Tilgungswirkung ausgegangen werden. Misslich ist dies insbesondere dann, wenn sich die Gesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und auf die Mittel aus der Kapitalerhöhung angewiesen ist. Der BGH hat für solche Fälle entschieden, dass ausnahmsweise bei Erfüllung einer ganzen Anzahl von Voraussetzungen auch eine Voreinzahlung auf einen künftigen Kapitalerhöhungsbeschluss zur wirksamen Erfüllung der Einlageverpflichtung führen kann (BGH 26.6.06, II ZR 43/05, Abruf-Nr. 063494). Der folgende Beitrag zeigt auf, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Voreinzahlung ausnahmsweise zur Erfüllung der Stammeinlage führen kann.
1. Sachverhalt
Der Entscheidung des BGH lag – vereinfacht – der folgende Sachverhalt zugrunde. Der Beklagte war Alleingesellschafter einer später insolvent gewordenen GmbH. Er wurde vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft auf Erfüllung seiner Einlageverpflichtungen aus zwei Kapitalerhöhungsbeschlüssen in Anspruch genommen. In einem Gesellschafterbeschluss vom 17.5.01 war eine Erhöhung des Kapitals um 340.000 EUR beschlossen worden. Dabei war im Beschluss ausgeführt worden, dass der zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zugelassene Beklagte einen Teilbetrag von rund 250.000 EUR bereits erbracht habe. In der Tat hatte dieser diesen Betrag acht Tage zuvor unter dem Verwendungszweck „Kapitalerhöhung“ auf ein Girokonto der Gesellschaft überwiesen. Der Restbetrag von rund 90.000 EUR wurde 11 Tage nach dem Erhöhungsbeschluss ebenfalls auf ein Konto der Gesellschaft eingezahlt.
Rund zwei Monate später, am 16.7.01, wurde ein weiterer Kapitalerhöhungsbeschluss um 600.000 EUR gefasst. Erneut war der Beklagte zur Übernahme der neuen Stammeinlage zugelassen und erneut war im Beschluss ausgeführt, dass die Einlageverpflichtung bereits erfüllt sei. Knapp zwei Wochen vor Beschlussfassung hatte der Beklagte auf ein Konto der GmbH unter der Bezeichnung „Kapitalerhöhung“ 300.000 EUR überwiesen und eine gute Woche später rund 150.000 EUR an eine Gläubigerin der Gesellschaft gezahlt. Erst nach Beschlussfassung wurden weitere Zahlungen an ein verbundenes Unternehmen geleistet sowie der dann noch offene Differenzbetrag unmittelbar an den Kläger, also den Insolvenzverwalter der mittlerweile insolventen Gesellschaft, gezahlt.
Die Zahlungen an die Gesellschaft waren sämtlich auf Konten geleistet worden, die zum Zeitpunkt der Überweisung im Debet geführt wurden. Im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung waren die Beträge daher durch Verrechnung mit dem Debet-Saldo verbraucht.
2. Entscheidung des BGH
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