· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Ausfallhaftung als böse Überraschung für GmbH-Gesellschafter
von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln
| Nach wie vor leben vielen GmbH-Gesellschafter in der Vorstellung, dass sie aufgrund ihrer Rechtsformwahl Haftungsrisiken nicht zu fürchten haben. In kleinen Gesellschaften ist dies oft schon deshalb ein Trugschluss, weil Gesellschafterstellung und Geschäftsführeramt zusammenfallen und der Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zahlreichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist. Aber auch dann, wenn eine Person ausschließlich Gesellschafter ist, bestehen erhebliche Risiken, wie eine aktuelle Entscheidung des BGH (18.9.18, II ZR 312/16, Abruf-Nr. 205376 ) wieder sehr deutlich macht. |
1. Der vom BGH zu beurteilende Sachverhalt
A war Alleingesellschafter der X-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. A zahlte diese Stammeinlage in voller Höhe ein, kurz danach ‒ noch bevor die GmbH ins Handelsregister eingetragen wurde ‒ erhielt er ca. 19.000 EUR von der Gesellschaft zurückgezahlt. Rund ein Jahr nach Gründung der GmbH teilte A seinen Geschäftsanteil in einen Anteil von 17.500 EUR und einen Anteil von 7.500 EUR, den er auf B übertrug. Fast ein halbes Jahr später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet und der Insolvenzverwalter verklagte A und B auf Leistung der offenen Stammeinlage. Nachdem das Landgericht der Klage in der ersten Instanz stattgegeben hatte, wurde die Klage vom Berufungsgericht abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht.
2. Die Entscheidung des BGH
Warum überhaupt eine Stammeinlage offen ist, nachdem A den vollen Betrag zunächst gezahlt hatte, wird vom BGH gar nicht erörtert. Hintergrund ist die Regelung des § 19 Abs. 5 GmbHG. Danach führt ein Fall des sogenannten „Hin- und Herzahlens“, wie er vorliegend gegeben ist, nur dann zu einer Erfüllung der Einlageverpflichtung, wenn die Rückzahlung von der Gesellschaft an den Gesellschafter durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Der BGH ist offenkundig davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben und die Stammeinlage somit nicht wirksam erbracht worden ist.
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