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  • 05.01.2010 | Gesetzgebung

    Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz im Beratungsalltag

    von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

    Der Bundestag hat das „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“ am 4.12.09 (BT-Drs. 865/09) verabschiedet. Angenommen wurde der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP (BT-Drs. 17/15 vom 9.11.09) unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses (BT-Drs. 17/147 vom 3.12.09 und BT-Drs. 17/138 vom 2.12.09). Der Bundesrat hat diesem Gesetzespaket am 18.12.09 zugestimmt. Nachdem Westhoff (GStB 09, 416) bereits die wichtigsten Eckpunkte im Überblick dargestellt hat, werden nachfolgend erste praxisrelevante Einzelfragen vertieft.  

    1. Änderungen des EStG

    1.1 Geringwertige Wirtschaftsgüter

    Die steuerliche Behandlung der geringwertigen Wirtschaftsgüter hat der Gesetzgeber erneut geändert. Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 EUR können auch künftig sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten diesen Betrag, besteht folgendes Abzugswahlrecht:  

     

    1. Sofortabzug: Bei selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 410 EUR nicht übersteigen, können diejenigen, die Gewinneinkünfte erzielen, künftig einen Sofortabzug oder eine Verteilung über die Nutzungsdauer vornehmen (§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG). Dieses Wahlrecht gilt m.E. auch für Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 150 EUR. Solche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 EUR übersteigen, sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für diese Variante, sind die Wirtschaftsgüter mit einem Wert von über 410 EUR über die Nutzungsdauer zu verteilen.

     

    2. Sammelposten je Wirtschaftsjahr: Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 EUR bis zu 1.000 EUR können alternativ in einen jahresbezogenen Sammelposten eingestellt werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen. Beträgt der Wert bis zu 150 EUR, ist hierfür zwingend ein Betriebsausgabenabzug vorzunehmen. Die wahlweise Einbringung in den Sammelposten ist hier ebenso wenig zulässig wie die Verteilung über die tatsächliche Nutzungsdauer.

     

    Beratungshinweis: Das Wahlrecht ist so ausgestaltet, das es für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann. Die abschließende Entscheidung kann damit erst im Rahmen der Abschlussarbeiten getroffen werden. Dies dürfte auch zulässig sein, weil ein laufendes Verzeichnis dann entbehrlich ist, wenn sich die Angaben aus der Buchführung ergeben (§ 6 Abs. 2 letzter Satz EStG).