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  • 01.12.2007 | Gesetzgebung

    Erbschaftsteuerreform 2008: Referentenentwurf zeigt Handlungsbedarf auf

    von Dipl. Bw. (FH) Jürgen Hegemann, Steuerberater, zeitstaerken.de – Institut für Aus- und Fortbildung im Steuerrecht, Titisee-Neustadt

    Die Koch-Steinbrück-Arbeitsgruppe hat mit Pressemitteilung vom 7.11.07 die Eckpunkte der bevorstehenden Bewertungs- und Erbschaftsteuerreform bekannt gegeben. Weiterhin liegt nunmehr der Referentenentwurf der Bundesregierung vom 20.11.07 vor (Abruf-Nr. 073591). Die wesentlichen Fakten sind damit auf dem Tisch, mit grundlegenden Änderungen ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr zu rechnen. Damit stellt sich für Steuerberater jetzt die Frage, was man den Mandanten raten soll: Sollen Schenkungen noch vor der Verabschiedung des neuen Gesetzes vollzogen werden und soll bei Erbfällen die Besteuerung nach altem oder nach neuem Recht gewählt werden? Wer Gewinner und Verlierer der Reform sind und wie man jetzt beraten sollte, wird nachfolgend dargestellt.  

    1. Zeitliche Anwendung

    Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass für Erbfälle ab dem 1.1.07 bis zum Tag der Verkündung des neuen Rechts ein antragsgebundenes Wahlrecht bestehen soll, ob altes oder neues Erbschaftsteuerrecht angewandt werden soll (§ 37 Abs. 1 ErbStRG; Art 3 ErbStRG). Für Schenkungen ist kein Wahlrecht vorgesehen. Hier wechseln die „Steuerfälle“ taggenau das System nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Bei der Bewertung ist wohl bis zum Tag der Verkündung das alte (bekannte) Recht anzuwenden. Die Verkündung ist für den 31.3.07 geplant! 

    2. Persönliche Freibeträge und Steuerklassen

    Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStRG) werden für Verwandte in gerader Linie (= Ehegatten, Kinder und Enkel) angehoben. Die anderen persönlichen Freibeträge erfahren eine „zarte“ Anhebung (= Glättung). 

     

    Persönliche Freibeträge

     

    bisherige Rechtslage 

    geplante ErbSt-Reform 

    Ehegatten (Stkl. I) 

    307.000 EUR 

    500.000 EUR 

    Kinder (Stkl. I) 

    205.000 EUR 

    400.000 EUR 

    Enkel (Stkl. I) 

    51.200 EUR 

    200.000 EUR 

    sonstige Personen der Stkl. I 

    51.200 EUR 

    100.000 EUr 

    Personen Stkl. II 

    10.300 EUR 

    20.000 EUR 

    Personen Stkl. III 

    5.200 EUR 

    20.000 EUR 

    eingetragene Lebensgemeinschaft 

    5.200 EUR 

    500.000 EUR 

     

     

    Hinweis: Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird weiterhin der Steuerklasse III zugeordnet. Für die persönlichen Freibeträge soll diese aber den Ehegatten gleichgestellt werden.