01.12.2007 | Gesetzgebung
Erbschaftsteuerreform 2008: Referentenentwurf zeigt Handlungsbedarf auf
Die Koch-Steinbrück-Arbeitsgruppe hat mit Pressemitteilung vom 7.11.07 die Eckpunkte der bevorstehenden Bewertungs- und Erbschaftsteuerreform bekannt gegeben. Weiterhin liegt nunmehr der Referentenentwurf der Bundesregierung vom 20.11.07 vor (Abruf-Nr. 073591). Die wesentlichen Fakten sind damit auf dem Tisch, mit grundlegenden Änderungen ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr zu rechnen. Damit stellt sich für Steuerberater jetzt die Frage, was man den Mandanten raten soll: Sollen Schenkungen noch vor der Verabschiedung des neuen Gesetzes vollzogen werden und soll bei Erbfällen die Besteuerung nach altem oder nach neuem Recht gewählt werden? Wer Gewinner und Verlierer der Reform sind und wie man jetzt beraten sollte, wird nachfolgend dargestellt.
1. Zeitliche Anwendung
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass für Erbfälle ab dem 1.1.07 bis zum Tag der Verkündung des neuen Rechts ein antragsgebundenes Wahlrecht bestehen soll, ob altes oder neues Erbschaftsteuerrecht angewandt werden soll (§ 37 Abs. 1 ErbStRG; Art 3 ErbStRG). Für Schenkungen ist kein Wahlrecht vorgesehen. Hier wechseln die „Steuerfälle“ taggenau das System nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Bei der Bewertung ist wohl bis zum Tag der Verkündung das alte (bekannte) Recht anzuwenden. Die Verkündung ist für den 31.3.07 geplant!
2. Persönliche Freibeträge und Steuerklassen
Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStRG) werden für Verwandte in gerader Linie (= Ehegatten, Kinder und Enkel) angehoben. Die anderen persönlichen Freibeträge erfahren eine „zarte“ Anhebung (= Glättung).
Persönliche Freibeträge | ||||||||||||||||||||||||
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Hinweis: Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird weiterhin der Steuerklasse III zugeordnet. Für die persönlichen Freibeträge soll diese aber den Ehegatten gleichgestellt werden.
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