02.06.2010 | Gesetzgebung
Jahressteuergesetz 2010: Einkommensteuerliche Neuregelungen und ihre Folgen für die Praxis
von RiFG Dr. Alois Th. Nacke, Hannover
Die Bundesregierung hat am 19.5.10 den Regierungsentwurf zum JStG 2010 verabschiedet. Das umfangreiche Artikelgesetz enthält eine Vielzahl von weniger bedeutenden steuerlichen Neuerungen. Es sind aber auch einige Änderungen dabei, die für die steuerliche Praxis äußerst bedeutsam sind und z.B. einige jüngere BFH-Entscheidungen entkräften.
1. Kein Vollabzug im Liquidationsfall
Eine erst im Regierungsentwurf zum JStG 2010 aufgenommene Änderung betrifft das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren. Nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG sind die Aufwendungen, die mit § 3 Nr. 40 EStG im Zusammenhang stehen, nur teilweise zum Abzug zugelassen. Der BFH hatte zunächst im Jahr 2009 entschieden, dass in den Fällen, in denen keine Einnahmen erzielt wurden, ein Vollabzug der Erwerbsaufwendungen im Liquidationsfall erfolgen kann (BFH 25.6.09, IX R 42/08, BStBl II 10, 220). Die Verwaltung reagierte auf diese Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass (BMF 15.2.10, IV C 6 - S 2244/09/10002, BStBl I 10, 181).
Der „Konter“ des BFH ließ nicht lange auf sich warten (BFH 18.3.10, IX B 227/09, BFH/NV 10, 1022). In seinem Beschluss stellt der BFH entscheidend auf den Wortlaut des § 3c Abs. 2 EStG ab. Gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG sei die Hälfte des gemeinen Werts i.S. von § 17 Abs. 2, Abs. 4 EStG steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien nur zur Hälfte abzuziehen; denn nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG dürften Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem VZ die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte (jetzt 60 %) abgezogen werden. Entsprechendes gelte, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen seien. Bei steuerfreien Einnahmen solle kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar damit zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden.
Da in den vom BFH entschiedenen Fällen keine Einnahmen aus der Beteiligung erzielt worden waren, konnte - nach Auffassung des BFH - auch keine hälftige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG in Betracht kommen. Folgerichtig sei die nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, nicht eingetreten.
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