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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Jahressteuergesetz 2024: Sperrfristverstoß bei steuerneutraler Weitereinbringung

    von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover

    | Gerade bei M&A-Transaktionen und gruppeninternen Umstrukturierungsvorhaben spielen nicht nur Veräußerungsvorgänge eine zentrale Rolle, sondern auch Sacheinlagen oder ein etwaiger Anteilstausch als gängige Gestaltungsoptionen. Um eine Steuerneutralität der Umstrukturierung zu erhalten, sind innerhalb einer siebenjährigen Sperrfrist regelmäßig schädliche Nachbesteuerungsakte zu vermeiden. Sofern der Einbringende seine Beteiligung an der erwerbenden Gesellschaft zuvor veräußert, kommt es grds. nicht zu einer rückwirkenden Besteuerung des sog. Einbringungsgewinns II. Ob auch eine Weitereinbringung der erhaltenen Anteile ohne Aufdeckung stiller Reserven hierunter fällt, hat der Gesetzgeber im nunmehr als Regierungsentwurf vom 4.6.24 vorliegenden JStG 2024 definiert. |

    1. Zum Hintergrund

    In den Fällen des Anteilstauschs sowie in den Fällen der Sacheinlage unter Miteinbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften führt die Veräußerung der eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft zur Anwendung des § 22 Abs. 2 UmwStG. Infolgedessen ist ein Einbringungsgewinn II zu versteuern, soweit die eingebrachten Anteile im Zeitpunkt der Einbringung nicht nach § 8b Abs. 2 KStG hätten steuerfrei veräußert werden können. In den Fällen der Sacheinlage gelten die erhaltenen Anteile als Anteile i. S. d. § 22 Abs. 1 UmwStG und in den Fällen des Anteilstauschs als Anteile i. S. d. § 22 Abs. 2 UmwStG (sog. sperrfristbehaftete Anteile).

     

    Die Veräußerung der sperrfristbehafteten Anteile sowie die nach § 22 Abs. 1 S. 6 und Abs. 2 S. 6 UmwStG der Veräußerung gleichgestellten Ersatzrealisationstatbestände lösen insoweit die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I oder II beim Einbringenden im Einbringungszeitpunkt aus. Dies gilt auch in den Fällen der unentgeltlichen Rechtsnachfolge (§ 22 Abs. 6 UmwStG) und bei der Mitverstrickung von Anteilen (§ 22 Abs. 7 UmwStG). Die Veräußerung der Anteile und die gleichgestellten Tatbestände gelten dabei im Hinblick auf die Steuerbescheide des Einbringenden für das Einbringungsjahr als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

       

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