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  • 01.04.1997 · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Keine Kürzung der Tarifbegünstigung bei Betriebsveräußerungen in 1997

    | Der sogenannte 2/3-Steuersatz bei Betriebsveräußerungen und -aufgaben ist offensichtlich vom Tisch. Hintergrund: Die Bundesregierung plante, die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG bereits mit Wirkung vom 1.1.97 - quasi rückwirkend - auf zwei Drittel des durchschnittlichen Steuersatzes zu kürzen. In dem Referentenentwurf vom 18.2.97 hieß es noch: „§ 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: Sind in dem Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfallende Steuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Dieser beträgt ..... zwei Drittel des durchschnittlichen Steuersatzes....". Die dazu ergehende Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 24a EStG sollte wie folgt gefaßt werden: „§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden." |