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  • 02.04.2009 | Gesetzgebung

    Konjunkturpaket II sorgt für viele Praxisprobleme

    von StB Dipl.-Finw. Michael Seifert, Troisdorf

    Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben am 27.1.09 den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 13.2.09 unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses angenommen und der Bundesrat hat am 20.2.09 zugestimmt. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 09, 416). So erfreulich die Entlastungen durch das Konjunkturpaket auch sind, die Umsetztungsprobleme in der Praxis sind nicht zu unterschätzen.  

    1. Grundfreibetrag und Tarifänderungen

    Zur Entlastung unterer Einkommen wird der Grundfreibetrag rückwirkend ab dem 1.1.09 um 170 EUR auf 7.834 EUR (Einzelveranlagung) angehoben. Ab dem 1.1.10 erhöht sich der Grundfreibetrag nochmals um 170 EUR auf dann 8.004 EUR. Zum Abbau der „kalten Progression“ werden die übrigen Tarifeckwerte des § 32a Abs. 1 EStG ebenfalls rückwirkend zum 1.1.09 um 400 EUR und zum 1.1.10 dann nochmals um 330 EUR nach rechts verschoben. Zudem wird der Eingangssteuersatz von 15 % rückwirkend ab dem 1.1.09 auf 14 % gesenkt.  

     

    Die Anhebung des Grundfreibetrags und die Tarifänderungen sind in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu berücksichtigen. Eine Umsetzung der Änderungen, die zum 1.1.10 eintreten werden, ist unproblematisch, weil bis zum Jahreswechsel 2009/2010 genügend Zeit für Umprogrammierungen bleibt. Verwaltungsintensiver gestalten sich die rückwirkend zum 1.1.09 umzusetzenden Änderungen. Denn bis zur Verkündung des Gesetzes im BGBl werden in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen die bisherigen Beträge angewandt. Nach der Gesetzesverkündung sind dann rückwirkend die neuen Werte zu berücksichtigen.  

    2. Auswirkungen auf die Lohnabrechnung

    Für Arbeitgeber stellt sich nun die Frage, ob die bis zu diesem Zeitpunkt abgerechneten Löhne und Gehälter rückwirkend zu korrigieren sind:  

     

    • Nach der bisherigen Gesetzesfassung von § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der Arbeitgeber berechtigt, Lohnsteuerbeträge erst bei der nächstfolgenden Lohnzahlung zu erstatten, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bislang nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Von einem nicht vorschriftsmäßigen Einbehalten geht der Gesetzgeber selbst dann aus, wenn der Grund hierfür in einer rückwirkenden Gesetzesänderung liegt. Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut ist der Arbeitgeber „berechtigt“, aber nicht „verpflichtet“, eine solche rückwirkende Gesetzesänderung rückwirkend zu berücksichtigen.

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