05.01.2009 | Gesetzgebung
Steuerrechtliche Änderungen zur Begrenzung der Konjunkturabschwächung in Kraft getreten
von RiFG Dr. Alois Th. Nacke, Hannover
Die Bundesregierung hat am 5.11.08 ein Maßnahmenpaket beschlossen, um die Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die Konjunktur in Deutschland zu begrenzen. Nach der Zustimmung des Bundesrates in einer Sondersitzung am 5.12.08 ist das entsprechende Gesetz zur Umsetzung der steuerrechtlichen Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ (BT-Drucks. 16/10930) bereits zum 1.1.09 in Kraft getreten. Das Gesetz bietet vielfältige steuerliche Vorteile.
1. Wichtige Neuerungen im EStG
1.1 Wiedereinführung der degressiven AfA
Von erheblicher Bedeutung ist die zeitlich begrenzte Wiedereinführung der degressiven AfA für den Zeitraum VZ 09 bis 10. Der Gesetzgeber will damit die Investitionstätigkeit fördern und für eine schnelle Refinanzierung sorgen.
Die degressive AfA gilt nur für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.08 und vor dem 1.1.11 angeschafft oder hergestellt worden sind (§ 7 Abs. 2 und 3 EStG n.F.). Sie ist auch neben der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG zulässig. Die degressive AfA darf allerdings maximal das Zweieinhalbfache (bisherige Regelung: 01-07 das Doppelte; vor 01 das Dreifache) der linearen AfA betragen und 25 Prozent (bisherige Regelung: 01-07: 20 Prozent; vor 01: 30 Prozent) nicht übersteigen.
Beispiel 1 |
Das Unternehmen X benötigt für die Herstellung eines Produktes eine spezielle CNC-Fräsmaschine zum Preis von 150.000 EUR. Es kauft die Maschine im Jahr 09. Die Nutzungsdauer beträgt 8 Jahre.
Ergebnis: Die lineare AfA beträgt 12,5 %. Die degressive AfA darf höchstens 25 % betragen (Zweieinhalbfache von 12,5 % = 31,25 %; absoluter Höchstsatz aber 25 %). Damit kann X für 09 wählen zwischen der linearen AfA von 18.750 EUR und einer maximalen degressiven AfA von 37.500 EUR. |
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